Vergabe eines Lieferauftrages zur Beschaffung von Druck- und Kopierpapier für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E Verg - 13/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.thueringen.de/th4/olg/index.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe eines Lieferauftrages zur Beschaffung von Druck- und Kopierpapier für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, im Wege einer europaweiten Ausschreibung als offenes Verfahren gem. § 15 I VgV einen Lieferauftrag zur Beschaffung von Druck- und Kopierpapier
für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen zu vergeben.
Die zu erbringende Leistung umfasst die dezentrale Lieferung der jeweiligen Bestellmengen gemäß Bestellliste an die in der Anlage A 3 Dienststellenverzeichnis aufgeführten
Dienststellen ohne Berechnung von Verpackungs- oder Transportkosten, zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten.
Die Lieferleistungen sind grundsätzlich als Teillieferungen quartalsweise durchzuführen: Die Teillieferungen sollen jeweils im Januar, April, Juli und Oktober erbracht werden. Die erste Quartalslieferung für das Vertragsjahr 01.09.2022 bis 31.08.2023 erfolgt demnach im Oktober2022. Ausnahme hiervon bildet das Thüringer Oberlandesgericht - Justizzahlstelle, welche alle zwei Monate zu beliefern ist, mithin sind sechs Teillieferungen im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember jeden Jahres zu erfüllen.
Bestellungen erfolgen nur durch die Auftraggeberin.
Für das Vertragsjahr gelten folgende Modalitäten: Die Bestellübersicht, die jeweiligen Lieferorte (Dienststellen) sowie die voraussichtlichen Liefermengen je Dienststelle ergeben
sich aus den Vergabeunterlagen, hier Anlagen A 2 und A 3.
Für zusätzliche unterjährige Bestellungen gilt folgendes Verfahren: Die zusätzlich erforderliche Bestellmenge je Dienststelle wird dem Auftragnehmer durch die Auftraggeberin spätestens 1 Monat vor Beginn des neuen Quartals bekanntgegeben, um eine Berücksichtigung für die nächste Quartalslieferung zu ermöglichen. Andernfalls hat die Lieferung einer zusätzlichen Teilleistung im laufenden Quartal binnen 14 Tagen zu erfolgen. Fahrtkosten werden sodann gem. Anlage R 2 Vordruck Angebot gesondert vergütet. In beiden Fällen hat der Auftragnehmer den Eingang der Bestellung per Fax oder in anderer Weise schriftlich und unverzüglich gegenüber der Auftraggeberin zu bestätigen.
Die Lieferung der jeweiligen Bestellmengen erfolgt an die aufgeführten Dienststellen ohne Berechnung von Verpackungs- oder Transportkosten. Die Anlieferungen sind unter
Verwendung von eigenen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen des Auftragnehmers unter Beachtung der dem Auftragnehmer obliegenden Schutz- sowie Obhutspflichten bei der
Auftraggeberin auszuführen. Das Transportrisiko trägt der Auftragnehmer. Die Leistungen müssen fristwahrend von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters erbracht werden. Der Lieferung wird ein Lieferschein mit detaillierten Informationen über die gelieferten Waren beigefügt. Dieser enthält zur Wareneingangskontrolle mindestens Menge, Artikelnummer und die Produktbezeichnung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Zuständige Vergabekammer ist die Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in D-99423 Weimar. Sofern das Unternehmen Einwände gegen Form oder Ablauf dieses Vergabeverfahrens gem. § 97 VI GWB geltend machen möchte, ist dies zunächst gegenüber der öffentlichen Auftraggeberin gem. § 160 III 1 GWB zu rügen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €, soll aber den Betrag von 1.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.