Qualitätsvertrag nach § 110a SGB V im Leistungsbereich Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten Referenznummer der Bekanntmachung: 96/2022-OH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Qualitätsvertrag nach § 110a SGB V im Leistungsbereich Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V im Leistungsbereich Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen und besonders auf Weaning spezialisierten Krankenhäusern in den Freistaaten Sachsen und Thüringen.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen eines sog. open-house-Verfahrens, d. h. mit jedem interessierten Krankenhaus, welches die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens ein Qualitätsvertrag im Leistungsbereich Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten abgeschlossen. Die Anzahl der zu behandelnden Versicherten ist bei Abschluss des Vertrages unbekannt und insbesondere von der Anzahl der zu behandelnden Patienten, der Wirkung im Vertrag geregelter zusätzlicher Anreize auf die Versicherten der AOK PLUS bzw. dessen gesetzliche Vertreter, andere Krankenhäuser, Vertragsärzte sowie Intensivpflegedienste sowie der Auswahl unter den im Rahmen dieses Verfahrens vertraglich gebundenen Krankenhäusern, welche ausschließlich der Versicherte trifft, abhängig. Eine Mindestanzahl zu behandelnder Versicherter wird demnach nicht garantiert. Interne Schätzungen gehen von jeweils ca. 20 Teilnehmern im Jahr für die Freistaaten Sachsen und Thüringen aus. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Schätzung, basierend aus Erfahrungswerten aus der Vergangenheit. Die Angabe dient lediglich der Orientierung und stellen kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Der Abruf aus dem Qualitätsvertrag nach § 110a SGB V erfolgt nach individueller Teilnahme der Versicherten der AOK PLUS gemäß den vertraglichen Bestimmungen. Interessierte Krankenhäuser können die Teilnahmeunterlagen über den Projektraum des Deutschen Vergabeportals (DTVP) herunterladen. Dazu ist zunächst ein Antrag auf Zugang zum Projektraum erforderlich. Nach erfolgter Freischaltung durch die Auftraggeberin kann anschließend auf die Teilnahmeunterlagen zugegriffen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Qualitätsvertrages im Leistungsbereich Respiratorentwöhnung für langzeitbeatmete Patientinnen und Patienten ist, dass das interessierte Krankenhaus die Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreicht. Mit jedem Krankenhaus, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Qualitätsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft und beginnt mit Bestätigung der erfolgreichen Registrierung des Qualitätsvertrages durch das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Die Bestätigung des IQTIG liegt in der Regel innerhalb von ca. 4 Wochen vor. Teilnahmeunterlagen können erstmals bis zum 03.07.2022 eingereicht werden. In diesem Fall beginnt der Vertrag frühestens zum 01.08.2022. Spätere Beitritte zu diesem Vertrag sind während der Laufzeit zu jedem 3. eines Monats möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die vollständigen Teilnahmeunterlagen einzureichen und die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen nachzuweisen. Die Krankenkasse veranlasst die Registrierung beim IQTIC unmittelbar nach vollständigen Eingang der Teilnahmeunterlagen und Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen. Alle im Rahmen dieses open-house-Verfahrens geschlossenen Verträge enden unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses am 31.07.2028. Die vollständigen Teilnahmeunterlagen sind schriftlich per Post sowie vorab elektronisch (als Scan per E-Mail) bei der unter I.1) genannten Adresse einzureichen. Zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang des Teilnahmeantrags bei der Auftraggeberin als Scan per E-Mail ausreichend; die schriftlichen Original-Verträge sind unverzüglich nachzureichen. Fällt der Tag der Einreichungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 3. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 3. des darauffolgenden Monats berücksichtigt. Bei Unklarheiten und Fragen zum Qualitätsvertrag wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an die unter I.1) genannte Kontaktstelle. Die AOK PLUS behält sich vor, solche Fragen und die Antworten hierauf in anonymisierter Form allen anderen interessierten Krankenhäusern zur Verfügung zu stellen, sofern diese im Rahmen des Verfahrens von Allgemeininteresse sind.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB (Anlage 3 des Teilnahmeantrages)
- Eigenerklärung zu Russlandsanktionen der EU (Anlage 4 des Teilnahmeantrages) für den Teilnehmer und ggf. weitere in die Auftragsdurchführung einbezogene Unternehmen
- Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Weaningzentrum der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziertes Weaningzentrum. Ein gültiger Nachweis (Kopie) der Zertifizierung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen.
- Krankenhaus mit einer umfassenden Notfallversorgung (Stufe 3 nach den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern)
Qualitätsverträge werden nur mit zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V abgeschlossen. Lediglich Krankenhäuser, die Ihren Standort in Sachsen und/oder Thüringen haben, können am Vertrag teilnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", "Zuschlagskriterien" und "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen daher ebenfalls nur hilfsweise.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYRQ20
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."