Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau - VGE 1.1.1 - Neubau HWS-Wand BT_1.50L, 1.60L, 1.70L, NTV 04
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau - VGE 1.1.1 - Neubau HWS-Wand BT_1.50L, 1.60L, 1.70L, NTV 04
09526 Olbernhau
Neubau von Hochwasserschutzmauern mit Flach- und Tiefgründungen an der linken Uferseite der Flöha auf einer Länge von ca. 116 m in der Ortslage Olbernhau, Abschnitt 1.
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau - VGE 1.1.1 - Neubau HWS-Wand BT_1.50L, 1.60L, 1.70L
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Großrückerswalde
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09526 Olbernhau
Neubau von Hochwasserschutzmauern mit Flach- und Tiefgründungen an der linken Uferseite der Flöha auf einer Länge von ca. 116 m in der Ortslage Olbernhau, Abschnitt 1.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Großrückerswalde
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nachtragsvereinbarung 04:
Mengenminderung nach § 2 Abs. 3
- Gemeinkostenunterdeckung - 1,000 psch
Die Nachtragsleistung wurde zugeordnet zu § 132 Absatz 2 Nr. 1 und Abs. 3.Im Zusammenhang mit der eingereichten Schlussrechnung brachte der Auftragnehmer ein Verlangen zur Preisänderung (Deckungsausgleichsberechnung für Mengenänderungen) zum Ausdruck. Die Deckungsausgleichsberechnung ist Bestandteil der 4. Nachtragsvereinbarung.