Betriebsfertige Lieferung und Betreuung von Systemen und Komponenten des Druck-Output-Managements für die Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises Referenznummer der Bekanntmachung: 024-2022-UHK-GLM-EU
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Mühlhausen
NUTS-Code: DEG09 Unstrut-Hainich-Kreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://unstrut-hainich-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsfertige Lieferung und Betreuung von Systemen und Komponenten des Druck-Output-Managements für die Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises
Der Landkreis Unstrut-Hainich beabsichtigt die betriebsfertige Lieferung und Betreuung von Systemen und Komponenten des Druck-Output-Managements für die Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises zu vergeben (Installation, Miete, Software inkl. Service, Wartung und Verbrauchsmaterial).
99974 Mühlhausen/Unstrut-Hainich-Kreis
Der Landkreis Unstrut-Hainich beabsichtigt die betriebsfertige Lieferung und Betreuung von Systemen und Komponenten des Druck-Output-Managements für die Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises zu vergeben (Installation, Miete, Software inkl. Service, Wartung und Verbrauchsmaterial).
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Beschafft werden sollen Multifunktionsgeräte (MFG):
- 89 Stück MFG für A3
- 42 Stück MFG für A3 mit Faxfunktion
- 35 Stück MFG für A4
Die Multifunktionsgeräte müssen zum 01.01.2023 betriebsbereit in den Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises zur Verfügung stehen.
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Auskünfte im Vergabeverfahren werden ausschließlich durch die Vergabestelle erteilt. Nur wenn Sie sich registrieren und Ihre Teilnahme aktivieren, erhalten Sie die Informationen. Die Kommunikation mit der Vergabestelle, Informationen zu etwaigen Änderungen der Vergabeunterlagen, Bieterfragen, die Angebotsaufklärung und Nachforderungen erfolgen ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG). Gemäß § 12 a ThürVgG sind die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. Der Bestbieter hat die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist vorzulegen. Werden die geforderten Unterlagen in dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
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- Verpflichtungen zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG)
- Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG)
- Verpflichtungen nach § 12 und § 15 ThürVgG (Nachunternehmereinsatz), § 17 ThürVgG (Kontrollen), § 18 ThürVgG (Sanktionen)
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bei Einsatz von Nachunternehmen zusätzlich:
- Verpflichtungen des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG)
- Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.