Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Abteilung am Klinikum Lichtenfels
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonneberg
NUTS-Code: DEG0H Sonneberg
Postleitzahl: 96515
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Abteilung am Klinikum Lichtenfels
Gefordert wird ein Operationsmikroskop für die Neurochirurgie. Die Standardfunktionen für die neurochirurgische Wirbelsäulenchirurgie und die allgemeine Neurochirurgie einschließlich Hirntumorchirurgie und vaskulärer Neurochirurgie müssen verfügbar sein.
Gleichermaßen soll die Hard- und Software über einen offenen Aufbau verfügen um zukünftigen Innovationen folgen zu können, sowie eine Erweiterung des operativen Spektrums zu ermöglichen.
Im Routine-Einsatz soll die Handhabung trotz komplexer Funktionalität hohe Zuverlässigkeit und Ergonomie bieten um die Patientenbelastung bei zeitintensiven Operationen und die Personalbindung zu reduzieren.
Klinikum Lichtenfels
Anforderung an das System:
1. Stativ:
• Das System muss automatisch in die Ruheposition fahren können.
• Das System muss automatisch in die Drape-Position fahren können, um eine benutzergesteuertes Drapen zu ermöglichen.
• Das System muss über eine elektronische Schwingungsdämpfung verfügen, damit eine höhere Stabilität der Mikroskopsicht gewährleistet ist.
• Das automatische Ausbalancieren des Mikroskops muss in jeder Position im Neigungs- und Schwenkbereich des Mikroskopkopfs funktionieren.
• Es werden unterschiedliche Tuben (verlängerbar und faltbar)gefordert, um eine bequeme Arbeitsposition während der Operation zu ermöglichen.
• Durch einen integrierten Vergrößerungswechsler wird sichergestellt, dass auch OPs bei welchen ein hoher Vergrößerungsfaktor erforderlich ist , durchgeführt werden können. erfordern.
• Das System muss kompakt sein, ohne zusätzlichen Raumbedarf für Ausgleichsgewichte.
2. Systembewegung und –beweglichkeit, automatisierte robotische Bewegung:
• Das System muss eine manuelle Bewegungsfunktion bieten, damit die freie Positionierung des Mikroskops über den gesamten Bereich des Arbeitsabstands möglich ist, während der Fokuspunkt im Zentrum des Sehfelds beibehalten wird (manuelle PointLock Funktion).
• Das System muss eine motorische Positionierungsfunktion am Handgriff und am Fußschaltpult (FCP) besitzen, damit der Betrachtungswinkel auf den Fokuspunkt im Zentrum des Sehfelds geändert werden kann. (motorische PointLock Funktion).
• Das System muss über eine Funktion zum Speichern von Fokuspunktpositionen verfügen.
• Die gespeicherten Positionen müssen Fokuspunkt, Arbeitsabstand, Vergrößerung und Ausrichtung aller Mikroskop- und Stativachsen umfassen.
• Der Benutzer muss in der Lage sein, mithilfe der Handgriffe oder des FCP eine beliebige gespeicherte Position zu wählen und das Mikroskop automatisch in die gewählte Position zu bewegen.
• Das System muss eine laterale motorisierte XY-Bewegung ermöglichen, die unabhängig von der Position der optischen Achse ohne Schwenken und Kippen des Mikroskops erfolgt.
• Der Benutzer muss mithilfe des Handgriffs oder des FCP zwischen den motorisierten XY-Bewegungsmodi wechseln können.
3. Optik:
• Der maximale Arbeitsabstand muss mindestens 625 mm betragen.
• Der kleinste Arbeitsabstand muss ≤ 200 mm betragen.
• Der gesamte Bereich des Arbeitsabstands ohne Austausch des Objektivs muss mindestens 425 mm betragen.
• Das System muss einen Autofokus mit zwei sichtbaren Laserspots bieten
• Bei Seitwärtsneigung des Mikroskops darf sich der Mitbeobachtertubus nicht bewegen, um erneutes Ausbalancieren während der Operation zu minimieren.
4. Beleuchtung:
• Das Beleuchtungssystem des Operationsmikroskops muss einen zweiten elektronisch gesteuerten Lichtstrahl zur Ausleuchtung beschatteter Bereiche im Sichtfeld aufbieten
• Um Gewebe vor unbeabsichtigter Lichteinstrahlung zu schützen, muss das System entsprechende Sicherheitsmechanismen haben.
- Systeminformation, wenn die individuelle Lichtschwelle überschritten wird.
- Automatische Begrenzung der Lichtintensität für den Arbeitsabstand
- Automatische Beschränkung der Beleuchtung auf das Sichtfeld (Okulare)
5. Fluoreszenz:
• Das System muss eine Option für die fluoreszenzbasierte Video-Angiografie in Full HD besitzen.
o Es muss über eine optionale Set Up-Phase für Indocyaningrün-Video-Angiographie (ICG) verfügen, die eine optimale Einstellung zur Beurteilung des Blutflusses ermöglicht.
o Das System muss über eine automatische Fluoreszenzerkennung verfügen, um bei der Wiedergabe des Fluoreszenzvideos leere Aufnahmesequenzen zu überspringen.
• Das fluoreszenzbasierte Video-Angiographiesystem muss parfokale Aufzeichnungen von Weißlicht- und Infrarot-Fluoreszenzerkennung bei allen Arbeitsabständen und Zoomeinstellungen ermöglichen, ohne dass eine manuelle Repositionierung erforderlich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Markterkundung durch den Einkauf und mit einer Verifizierung durch einen externen Medizintechnikberater hat ergeben, dass das OP Mikroskop Zeiss Kinevo 900 das einzige Gerät, das die vom Anwender gestellten Anforderungen an die notwendigen neurochirurgischen Operationen in Lichtenfels (insb. Fluoreszenz) erfüllt. Die Begründung fußt auf mehreren Alleinstellungsmerkmalen die sowohl die Bildgebung(Visualisierung) als auch die Mechatronik und in der Schlussfolgerung auch die Patientensicherheit betreffen. Diese Patente sind geistiges Eigentum der Carl Zeiss Meditec AG/Jena. Ein Wettbewerb ist deshalb nicht gegeben.
Alleinstellungsmerkmal:
• Möglichkeit den Winkel der integrierten Zusatzbeleuchtung automatisch an den Arbeitsabstand anzupassen. Patent Nr.: DE10336476
• Die Option die Handgriffe ohne Anschlag drehen zu können (ermöglicht durch integrierte Schleifkontakte). Patent Nr.: DE102004004616
• Das Feature, durch einen einfachen Knopfdruck zwischen den intraoperativen Fluoreszenzoptionen BLUE 400 und INFRARED 800 wechseln zu können.
Patent Nr. DE102006004232
• Möglichkeit die großen Kontrastunterschiede im INFRA-RED 800-FluoreszenzBild computergestützt zu kompensieren (Darstellung ohne Überstrahlung heller Bereiche).
Patent Nr.: US7369073
• Die Option zwischen Weißlicht- und INFRARED 800-Modus zu wechseln.
Patent Nr.: US8810907
• Die Möglichkeit, abgefilmte überlagerte Daten in korrekten Farben darzustellen (Dateneinspiegelung, z.B. von Navigationsinformationen).
Patent Nr.: US7924307
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
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Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm