Sicherheitsdienstleistung Bewachung Gemeinschaftsunterkünfte
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
NUTS-Code: DEG05 Weimar, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.weimar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienstleistung Bewachung Gemeinschaftsunterkünfte
Sicherheitsdienstleistungen Stadtverwaltung Weimar, Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften - Funkstreifenkontrolle
- Alarmaufschaltung/-verfolgung
- Bewachungs- und Pfortendienst
99423 Weimar und 99427 Weimar
Sicherheitsdienstleistungen Stadtverwaltung Weimar Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften - Funkstreifenkontrolle
- Alarmaufschaltung/-verfolgung
- Bewachungs- und Pfortendienst
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheitsdienstleistung Bewachung Gemeinschaftsunterkünfte
Ort: Naumburg
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06618
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen.
Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB:
Die Rüge wegen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften ist innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen i.S.d.
§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB zu erheben. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 3 GWB).
Erhält der Antragsteller eine Mitteilung des Auftraggebers, dass dieser einer Rüge nicht abhelfen will, so ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers über die Nichtabhilfe zulässig (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]