Postdienstleistungen für die Stadtverwaltung Jena bis 31.12.2023 mit der Option auf Verlängerung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-VGV-ZS-06
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07743
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.jena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Postdienstleistungen für die Stadtverwaltung Jena bis 31.12.2023 mit der Option auf Verlängerung
Gegenstand der Beauftragung ist die werktägliche (Montag - Freitag) Abholung, Beförderung und die werktägliche (Montag - Samstag) Zustellung von Briefsendungen der Stadtverwaltung Jena, ihrer nachgeordneten Einrichtungen und der Eigenbetriebe.
Briefsendungen bis 1.000 g im Postleitzahlbereich 07xxx
Briefsendungen bis 1.000 g im Postleitzahlbereich 07xxx
Briefsendungen bis 1.000 g (außerhalb des PLZ-Bereiches 07xxx), davon ca. 90 % bundes- und ca. 10 % weltweit
Briefsendungen bis 1.000 g (außerhalb des PLZ-Bereiches 07xxx), davon ca. 90 % bundes- und ca. 10 % weltweit
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Briefsendungen bis 1.000 g im Postleitzahlbereich 07xxx
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Briefsendungen bis 1.000 g (außerhalb des PLZ-Bereiches 07xxx), davon ca. 90 % bundes- und ca. 10 % weltweit
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Hinweis für EU-weite Nachprüfungsverfahren nach dem GWB:
Übermitteln Sie den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig innerhalb der Wartefrist des Auftraggebers nach § 134 Abs. 2 GWB, dass die Vergabekammer den Antrag auf seine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit prüfen und noch vor Ablauf dieser Frist an den öffentlichen Auftraggeber übermitteln kann. Das gesetzliche Zuschlagsverbot wird erst mit Information des öffentlichen Auftraggebers durch die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag in Textform ausgelöst (§ 169 Abs. 1 GWB).