Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Stadtbahn- und Bus im Stadtgebiet Jena

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07743
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.jena.de
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DEG0J Saale-Holzland-Kreis
Postleitzahl: 07607
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.saaleholzlandkreis.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger Behörden.
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Stadtbahn- und Bus im Stadtgebiet Jena

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Straßenbahnverkehr
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Stadtgebiet Jena

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Jena und der Saale-Holzland-Kreis bilden eine Gruppe von Behörden. Die Stadt Jena beabsichtigt als Teil dieser Gruppe sowie Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen an die Jenaer Nahverkehr GmbH (Jenaer Nahverkehr GmbH, Keßlerstraße 29, 07745 Jena) zu erteilen. Gegenstand des ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Stadt Jena. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte Stadtgebiet Jena. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 4.013.000 Fahrplan-km pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbes. Linienverkehr iSv §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch iSv § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG iVm §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Jena. Die Stadt Jena wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschl. der Verkehre, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekanntmachen.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan der Stadt Jena sowie die ÖPNV-Konzeption 2030+ in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife (aktuell gelten die Tarife des Verkehrsverbundes Mittelthüringen). Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie

z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.

Mit dieser Vorinformation kommt die Stadt Jena ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2024
Laufzeit in Monaten: 270

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A) Inhouse-Vergabe, § 108 GWB

Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach §108 GWB vorliegt, die gemäß Art.12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Soweit in Abschnitt IV „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)“ angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ technisch unmöglich ist. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Jorge-Semprún-Platz 4, 99426 Weimar, Fax: 036 1573 321059, Tel: 036 1573 321254) eingereicht werden. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird die Frist des § 135 Abs. 3 S.1 Nr.3 GWB eingehalten.

B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. §8a Abs.4 S.2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Jena geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Jena möglich ist. Die Stadt Jena hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C) Vergabe als Gesamtleistung

Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen.

D) Anforderungen an die Verkehrsdienste

Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung/ Vorinformation der Stadt Jena“ angegeben. Dieses steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https:// mobilitaet.jena.de/de/bus-und-bahn.

Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan der Stadt Jena enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/03/2022

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