Rahmenvereinbarung Gesamtlösung ersetzendes Scannen Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-013
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://verwaltung.thueringen.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Gesamtlösung ersetzendes Scannen
Rahmenvereinbarung über eine Gesamtlösung zum ersetzenden Scannen und rechtssicheren Übertrage elektronischer Eingangspost (gemäß TR-RESISCAN) an ThüringenVIS.
Im Freistaat Thüringen sollen ca. 50 Behörden mit einer TR-RESISCAN konformen Scanstelle ausgestattet werden. Es wird mit einer Installation von bis zu 70 Scanstellen gerechnet.
Beschaffungsgegenstand ist eine Gesamtlösung zum ersetzenden Scannen und rechtssicheren Übertragen elektronischer Eingangspost (gemäß TR-RESISCAN) an ThüringenVIS, bestehend aus folgenden Leistungen:
-den erforderlichen Scannern (inklusive einer Software zur zentralen Überwachung und Steuerung der eingesetzten Scanner)
-Lieferung, Installation, Konfiguration und Integration in ThüringenVIS
-Unterstützungsleistungen in der Anlaufphase
-der Scansoftware (TR-RESISCAN konform)
-der Schulung und der Einweisung des Scanpersonals in den Scanstellen
-dem erforderlichen Systemservice (Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen).
Thüringen
Rahmenvereinbarung über eine Gesamtlösung zum ersetzenden Scannen und rechtssicheren Übertrage elektronischer Eingangspost (gemäß TR-RESISCAN) an ThüringenVIS.
Im Freistaat Thüringen sollen ca. 50 Behörden mit einer TR-RESISCAN konformen Scanstelle ausgestattet werden. Es wird mit einer Installation von bis zu 70 Scanstellen gerechnet.
Beschaffungsgegenstand ist eine Gesamtlösung zum ersetzenden Scannen und rechtssicheren Übertragen elektronischer Eingangspost (gemäß TR-RESISCAN) an ThüringenVIS, bestehend aus folgenden Leistungen:
-den erforderlichen Scannern (inklusive einer Software zur zentralen Überwachung und Steuerung der eingesetzten Scanner)
-Lieferung, Installation, Konfiguration und Integration in ThüringenVIS
-Unterstützungsleistungen in der Anlaufphase
-der Scansoftware (TR-RESISCAN konform)
-der Schulung und der Einweisung des Scanpersonals in den Scanstellen
-dem erforderlichen Systemservice (Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen).
1.) Abrufberechtigt sind die Behörden der Thüringer Landesverwaltung, dazu gehören insbesondere alle obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden, die Thüringer Landtagsverwaltung einschließlich ihrer angegliederten Beauftragen und der Thüringer Rechnungshof
Nicht abrufberechtigt sind die Bereiche Forschung und Lehre der Universitäten und Hochschulen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
2.) Der Auftraggeber geht davon aus, dass bis zu 70 Scanstellen eingerichtet werden (Schätzmenge).
Aus der Rahmenvereinbarung können höchstens
100 Stück Leistungsklasse 1 - Stapelscanner
100 Stück Leistungsklasse 2 - Stapelscanner
100 Stück Leistungsklasse 3 - Stapelscanner
100 Stück Leistungsklasse 4 - Flachbettscanner
100 Stück Leistungsklasse 5 - Flachbettscanner
50 Stück Leistungsklasse 6 - Großformatscanner
abgerufen werden (Höchstmenge-Hardware).
Aus der Rahmenvereinbarung kann zudem höchstens Scansoftware für 300 Scanarbeitsplätze abgerufen werden, wobei eine Scanstelle jeweils aus 1 Scanarbeitsplatz „Scannen“ und 1 Scanarbeitsplatz „Validieren“ besteht. (Höchstmenge Software)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung Gesamtlösung ersetzendes Scannen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben: Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen.
2.) Kommunikation: Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabeonline.de) erfolgt.
3.) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten /Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen u. die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen u. Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das Formblatt "Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel /Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt Verpflichtungserklärung).
Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmer nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom AG zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem AG unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert werden;
4.) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt. „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind jeweils die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und
„Verpflichtungserklärung“ sowie die Formblätter „Verpflichtung des Nachunternehmer zu Tariftreue, Mindestentgelt u. Entgeltgleichheit“, „Verpflichtung des Nachunternehmen", zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und
„Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese:
- entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in Euro netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird,
- und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum AG gerät.
5.) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass §1GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren.
weiter ist zu erklären, dass:
- das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen im Vergabeverfahren ein,
- das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften. Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben, Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) Gegen § 134 verstoßen hat oder
b) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.