JURIS Fachportal Steuern Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-034

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://verwaltung.thueringen.de/evergabe
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

JURIS Fachportal Steuern

Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-034
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72320000 Datenbankdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Bereitstellung eines webbasierten juristischen Auskunftssystems mit vorrangig steuerrechtlichen Inhalten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (Thüringer Finanzverwaltung) in Erweiterung des für die gesamte Landesverwaltung beschafften internen juristischen Auskunftssystems (juris Rechtsportal).

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72300000 Datendienste
72322000 Datenverwaltung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Bereitstellung eines webbasierten juristischen Auskunftssystems mit vorrangig steuerrechtlichen Inhalten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (Thüringer Finanzverwaltung) in Erweiterung des für die gesamte Landesverwaltung beschafften internen juristischen Auskunftssystems (juris Rechtsportal).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV können öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Ausschließlichkeitsrechte sind z.B. Vertriebslizenzen, Patente, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte (Gabriel u.a., Handbuch Vergaberecht, S. 284). Die Ausnahmeregelung ist auch dann anwendbar, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Der öffentliche Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, was er beschaffen möchte (Leistungsbestimmungsrecht), sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe für die per se wettbewerbsbeschränkende Definition seines Beschaffungsgegenstandes angibt, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist sowie die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Gabriel a.a.O. S. 285). Zusätzlich enthält § 14 Abs. 6 VgV die Voraussetzung, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsver-gabeparameter ist.

Bezüglich der wesentlichen Komponenten des Fachportals Steuerrecht kann der Auftragsgegenstand, d.h. die Bereitstellung eines webbasierten juristischen Informationssystems mit dem beschriebenen Inhalt, tatsächlich nur von der juris GmbH erbracht werden.

Die steuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften der Länder und des Bundes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, das Fachinformationssystem Betriebsprüfung NfD sowie die Arbeitshilfen Praxishandbuch Finanzverwaltung und Materialsammlung zur Prüfung von Aus-landsbeziehungen werden ausschließlich durch die juris GmbH elektronisch in Form einer recherchierbaren, verlinkten Datenbanklösung angeboten. Es handelt sich um durch die Fi-nanzverwaltungen der Länder und des Bundes selbst erstellte Inhalte. Diese werden nicht verwaltungsintern elektronisch aufbereitet, sondern durch die Dokumentationsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Zwecke der Dokumentation für die Finanzverwaltungen ausschließlich an die juris GmbH übermittelt. Die juris GmbH besitzt damit das alleinige Vertriebsrecht dieser Inhalte in Form eines juristischen Auskunftssystems. Sie übernimmt die technische Aufbereitung und fortlaufende Pflege der Daten im System und bietet den Datenbestand im Modul Fachportal Steuerrecht NfD den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder entgeltlich zur Nutzung an.

Der Leistungsgegenstand kann weder von einem anderen Anbieter noch auf andere Weise beschafft werden. Der Freistaat Thüringen hat keinen Einfluss darauf, über welchen Anbieter das BZSt eine elektronische Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel realisiert, so dass eine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist mangels anderer Anbieter nicht gegeben.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: TFM-V-21-034
Bezeichnung des Auftrags:

JURIS Fachportal Steuern

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
17/12/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

a) Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen.

b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabeonline.de).

c) Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf das Erstangebot auch ohne vorherige Verhandlungen zu erteilen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§135 Abs. 1 u. 2 GWB:

1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.

a) gegen § 134 verstoßen hat oder

b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

§ 160 Abs. 1-3 GWB:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
05/01/2022

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