JURIS Fachportal Steuern Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-034
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://verwaltung.thueringen.de/evergabe
Abschnitt II: Gegenstand
JURIS Fachportal Steuern
Bereitstellung eines webbasierten juristischen Auskunftssystems mit vorrangig steuerrechtlichen Inhalten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (Thüringer Finanzverwaltung) in Erweiterung des für die gesamte Landesverwaltung beschafften internen juristischen Auskunftssystems (juris Rechtsportal).
Bereitstellung eines webbasierten juristischen Auskunftssystems mit vorrangig steuerrechtlichen Inhalten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (Thüringer Finanzverwaltung) in Erweiterung des für die gesamte Landesverwaltung beschafften internen juristischen Auskunftssystems (juris Rechtsportal).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV können öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Ausschließlichkeitsrechte sind z.B. Vertriebslizenzen, Patente, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte (Gabriel u.a., Handbuch Vergaberecht, S. 284). Die Ausnahmeregelung ist auch dann anwendbar, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Der öffentliche Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, was er beschaffen möchte (Leistungsbestimmungsrecht), sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe für die per se wettbewerbsbeschränkende Definition seines Beschaffungsgegenstandes angibt, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist sowie die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Gabriel a.a.O. S. 285). Zusätzlich enthält § 14 Abs. 6 VgV die Voraussetzung, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsver-gabeparameter ist.
Bezüglich der wesentlichen Komponenten des Fachportals Steuerrecht kann der Auftragsgegenstand, d.h. die Bereitstellung eines webbasierten juristischen Informationssystems mit dem beschriebenen Inhalt, tatsächlich nur von der juris GmbH erbracht werden.
Die steuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften der Länder und des Bundes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, das Fachinformationssystem Betriebsprüfung NfD sowie die Arbeitshilfen Praxishandbuch Finanzverwaltung und Materialsammlung zur Prüfung von Aus-landsbeziehungen werden ausschließlich durch die juris GmbH elektronisch in Form einer recherchierbaren, verlinkten Datenbanklösung angeboten. Es handelt sich um durch die Fi-nanzverwaltungen der Länder und des Bundes selbst erstellte Inhalte. Diese werden nicht verwaltungsintern elektronisch aufbereitet, sondern durch die Dokumentationsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Zwecke der Dokumentation für die Finanzverwaltungen ausschließlich an die juris GmbH übermittelt. Die juris GmbH besitzt damit das alleinige Vertriebsrecht dieser Inhalte in Form eines juristischen Auskunftssystems. Sie übernimmt die technische Aufbereitung und fortlaufende Pflege der Daten im System und bietet den Datenbestand im Modul Fachportal Steuerrecht NfD den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder entgeltlich zur Nutzung an.
Der Leistungsgegenstand kann weder von einem anderen Anbieter noch auf andere Weise beschafft werden. Der Freistaat Thüringen hat keinen Einfluss darauf, über welchen Anbieter das BZSt eine elektronische Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel realisiert, so dass eine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist mangels anderer Anbieter nicht gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
JURIS Fachportal Steuern
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabeonline.de).
c) Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf das Erstangebot auch ohne vorherige Verhandlungen zu erteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
a) gegen § 134 verstoßen hat oder
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.