Portal zur Verordnungssteuerung bei parenteraler Ernährung Referenznummer der Bekanntmachung: 185/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Portal zur Verordnungssteuerung bei parenteraler Ernährung
Gegenstand der Vereinbarung ist die umfassende Unterstützung der AOK PLUS durch den Auftragnehmer bei der dauerhaften Verbesserung und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung ihrer Versicherten beim Einsatz der Arzneimittel für die ambulanten parentalen Ernährungstherapien. Die Umsetzung soll durch ein webbasiertes Steuerungsportal mit dazugehörigen Dienstleistungen (z. B. unterstützende Maßnahmen und Beratung der Nutzer) erfolgen. Ziel ist es, eine herstellerunabhängige und wirtschaftliche Versorgung aller Versicherten der AOK PLUS mit Arzneimitteln zur parenteralen Ernährungstherapie bei gleichzeitiger Beibehaltung bzw. Verbesserung der Versorgungsqualität sicherzustellen.
Verordnungen im Bereich der parenteralen Ernährung verursachen jährlich erhebliche Ausgaben. Um die Kosten im Bereich der parenteralen Ernährung zu reduzieren, unterstützt der Auftragnehmer die AOK PLUS bei der Sicherstellung der wirtschaftlichen Verordnung von parenteraler Ernährung mittels eines webbasierten Steuerungsportals. Mit unterstützenden Maßnahmen und Beratungsleistungen soll dafür Sorge getragen werden, dass das Steuerungsportal von möglichst vielen Ärzten genutzt wird, ohne die Therapiefreiheit einzuschränken.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Auftragsvergabe kann nach § 14 Absatz 4 Nr. 2 c) VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen:
Der für den Zuschlag vorgesehene Auftragnehmer Carenoble Gesellschaft für Gesundheitsökonomie mbH& Co. KG bietet ein Steuerungsportal zur Nutzung durch Vertragsärzte der AOK PLUS zum Zweck der Sicherstellung einer herstellerunabhängigen und wirtschaftlichen Versorgung aller Versicherten der AOK PLUS mit Arzneimitteln zur parenteralen Ernährungstherapie ohne Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit, bei gleichzeitiger Beibehaltung bzw. Verbesserung der Versorgungsqualität an. Das Steuerungsportal ermittelt die Wirtschaftlichsten Versorgungsalternativen im Bereich der parenteralen Ernährung für Versicherte der AOK PLUS. Eine im Vorfeld durchgeführte Marktanalyse hat ergeben, dass Carenoble derzeit das einzige Unternehmen ist, das ein solches herstellerunabhängiges Steuerungsportal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen wie die Einrichtung eines wissenschaftlichen Kompetenzzentrums zur Fachberatung der Nutzer anbietet. Allein Carenoble ist Inhaberin aller aus dem Steuerungsportal abzuleitender Rechte und hat diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit im Wege einer Ausschließlichkeit auf Dritte übertragen. Zudem kann Carenoble entsprechend den Vorgaben der AOK PLUS als einziges Unternehmen zur Sicherstellung der fachlichen Qualität und Effizienz der Maßnahmen mindestens 3 Jahre Erfahrung mit dem Steuerungsportal sowie den geforderten Dienstleistungen im Auftrag gesetzlicher Krankenversicherungen nachweisen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYRNS5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.