Lieferung eines TLF 3000 für die Gemeinde Unterbreizbach Referenznummer der Bekanntmachung: 001- 2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterbreizbach
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36414
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.unterbreizbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines TLF 3000 für die Gemeinde Unterbreizbach
Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges TLF 3000 nach DIN 14530-22 mit Allradfahrgestell nebst Aufbau und feuerwehrtechnischer Beladung für die Gemeindefeuerwehr Unterbreizbach
Lieferung feuerwehrtechnische Beladung für ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
Unterbreizbach, DE
Lieferung/Lagerung feuerwehrtechnische Beladung nach DIN 14530-22 für ein TLF 3000 nach Los 1
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung feuerwehrtechnische Beladung für ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.