Lieferung von elektrischer Energie (Strom) für die TVS Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-0107-TVS
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: PößneckWernburg
NUTS-Code: DEG0K Saale-Orla-Kreis
Postleitzahl: 07381
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.zaso-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von elektrischer Energie (Strom) für die TVS
Lieferung von elektrischer Energie (Strom) für die TVS für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2022. Lieferort: TVS, Fritz-Bolland-Straße 2, 07407 Rudolstadt-Schwarza. Menge: ca. 3.500.000 kWh im Jahr, ca. 460 kW mittlere Leistung, ca. 725 kW max. Leistung
TVS
Fritz-Bolland-Str. 2
07407 Rudolstadt-Schwarza
Lieferung von elektrischer Energie (Strom) für die TVS für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2022. Lieferort: TVS, Fritz-Bolland-Straße 2, 07407 Rudolstadt-Schwarza. Menge: ca. 3.500.000 kWh im Jahr, ca. 460 kW mittlere Leistung, ca. 725 kW max. Leistung
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis der Eintragung in das Handelsregister/ Berufsregister oder vergl. nach Maßga-be der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist;
- Gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft;
- Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (nicht älter als 3 Monate);
- Erklärung über den Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre;
- Vorlage einer Referenzliste unter Angabe von Ansprechpartnern und Telefonnummern, bezogen auf den Leistungsgegenstand der letzten 3 Jahre (mindestens 3 Referenzen);
- Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB;
- Verpflichtung zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG);
- Verpflichtung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen (ILO) (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG);
- Ergänzende Vertragsbedingungen zu Nachunternehmereinsatz, Kontrollen und Sanktio-nen (§§ 12, 15, 17 und 18 ThürVgG);
- Angaben zur Stromkennzeichnung und Transparenz gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 42 Abs. 1 für die gesamte Stromlieferung des Bieters, insbesondere Informati-onen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind (aktueller Stand aus September 2021);
Und für Nachunternehmer:
- Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB;
- Verpflichtung des Nachunternehmers zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 ThürVgG);
- Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der Kernarbeitsnormen (ILO) (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG).
Gemäß § 48 Abs.8 s.1 VgV können die Eignungsnachweise, die mittels eines Präqualifizierungsverfahrens erworben wurden, beigelegt werden und werden von der Vergabestelle akzeptiert.
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Aufgrund der pandemiebedingten technischen Einschränkungen
Dienstelle Auftraggeber
nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
siehe Vergabeunterlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
(1) Der Auftraggeber teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entspre-chenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
(2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Verga-bevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt wer-den, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung das Verga-beverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungs-behörde zu beachten. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der voraussichtliche Gesamtauftragswert bei Bau-leistungen [Betrag gelöscht] Euro (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen [Betrag gelöscht] Euro (ohne Umsatz-steuer) nicht übersteigt.
(4) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebüh-ren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berück-sichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindes-tens [Betrag gelöscht] Euro, soll aber den Betrag von [Betrag gelöscht] Euro nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.