FIM-Leistungserschließung Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-027
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://verwaltung.thueringen.de/evergabe
Abschnitt II: Gegenstand
FIM-Leistungserschließung
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen über Dienstleistungen zur FIM (Föderales Informationsmanagement)-konformen Erschließung von Rechtsgrundlagen für Verwaltungsleistungen
Erfurt
1) Auftragsgegenstand
Abgeschlossen werden soll mit dem vorliegenden Vergabeverfahren eine Rahmenvereinbarung über künftige Werkverträge zur FIM-konformen Erschließung von Rechtsnormen, die Verwaltungsleistungen zum Gegenstand haben. Die jeweilige Werkleistung soll die Arbeit der FIM-Landesredaktion unterstützen und ergänzen.
2) Leistungsanforderungen
Der konkreten Leistungserbringung ist das FIM-Regelwerk zugrunde zu legen. Als Ergebnis jeder inhaltlichen Normerschließung ist der sich aus dem Normtatbestand ergebende Entscheidungsprozess zu erfassen und dem Auftraggeber als Datensatz im Format XProzess zur Verfügung zu stellen. Aus dem Prozess sind die erforderlichen Datenfelder abzuleiten und dem Auftraggeber als Datensatz im Format XDatenfeld bereitzustellen. Für die Erfassung der Erschließungsergebnisse als Prozesse und Datenfelder werden durch den Auftraggeber entsprechende Editoren bereitgestellt. Die Erfassung unter Nutzung der Editoren hat nach den formalen Erschließungsregeln des FIM-Regelwerkes zu erfolgen. Soweit bei der Erfassung Prozessbibliotheken bzw. Stammdatenfeldschemata eingerichtet werden, überlässt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber auch zur Nutzung über die Laufzeit des Vertrages hinaus. Eine gesonderte Vergütung erfolgt dafür nicht.
Das Verfassen und das Bereitstellen von Beschreibungen der Verwaltungsleistung, einschließlich der Bereitstellung von Daten im Format XLeistungsbeschreibung, sind nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung.
3) Anforderungen an das einzusetzende Personal
Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung hinreichend qualifiziertes Personal ein. Die Kompetenz und Erfahrung des eingesetzten Personals wird mit Leistungspunkten bewertet und fließt in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ein, vgl. Ziffer 8.2 der Verfahrensbedingungen.
Dabei erfolgt die Punktevergabe wie folgt:
Es wird mindestens eine Person eingesetzt, die
-bereits seit mindestens sechs Monaten vor Angebotsabgabe für öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen zur inhaltlichen und formalen Erschließung von Normtexten nach dem FIM-Regelwerk ausgeführt hat: 100 Punkte
-bereits seit mindestens sechs Monaten vor Angebotsabgabe für Dritte Leistungen zur inhaltlichen Erschließung von Rechtstexten für elektronische Datenbankanwendungen erbracht hat: 75 Punkte
-bereits seit mindestens sechs Monaten vor Angebotsabgabe für Dritte Leistungen zur formalen Erschließung von Rechtstexten für elektronische Datenbankanwendungen oder zur inhaltlichen oder formalen Erschließung von
sonstigen Texten für elektronische Datenbankanwendung erbracht hat: 50 Punkte
-über einen juristischen Hochschulabschluss (Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern) verfügt: 25 Punkte.
Die Punktvergabe erfolgt für jeden Bieter einmalig mit 100, 75, 50 oder 25 Punkten. Erfüllt ein Bieter keine der vorgenannten Kategorien und stehen ihm daher keine Punkte zu, so erhält er aus mathematischen Gründen einen Sockelwert von 1 Punkt.
Der Bieter weist die Qualifikation des zum Einsatz vorgesehenen Personals mit dem Angebot durch Zertifikate oder Eigenerklärungen hinreichend nach.
4) Bewertungsmethode
Der Zuschlag für die Rahmenvereinbarung erfolgt grundsätzlich auf die drei wirtschaftlichsten Angebote.
Zur Bestimmung der wirtschaftlichsten Angebote wird die sog. „einfache Richtwertmethode“ nach UfAB angewendet.
Hierzu wird das „Leistungs-Preis-Verhältnis" berechnet. Dazu wird der Quotient aus Leistung (vergebene Leistungspunkte für Angaben des Bieters zum einzusetzenden Personal unter Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung) und dem Angebotspreis (brutto) (laut Preisblatt) errechnet.
Die entsprechende Formel stellt sich wie folgt dar:
Z_((Angebot) )=L_((Angebot))/P_((Angebot))
Die Formelparameter werden dabei wie folgt bestimmt:
L = Leistungspunkte, die für die Angaben des Bieters unter Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung vergeben wurden.
P = Angebotspreis brutto, der gemäß den Vorgaben und Eintragungen im Formblatt „Preisblatt“ ermittelt wird.
Z = Kennzahl, die das Leistungs-Preis-Verhältnis widerspiegelt.
Die Angebote, die die besten Werte Z erhalten, sind die wirtschaftlichsten Angebote.
Bei geringerer Anzahl von bezuschlagbaren Angeboten kann der Zuschlag auch nur auf ein oder zwei Angebote erfolgen.
Im Falle eines gleichguten Wertes Z können mehr als 3 Unternehmen den Zuschlag für die Rahmenvereinbarung erhalten.
Die in der Bekanntmachung unter Ziffer II.1.5 und Ziffer II.2.6 angegebenen Werte stellen die Höchstwerte dar, bis zu denen Leistungen aus der Gesamtheit der Rahmenvereinbarungen abgerufen werden können. Drer Auftraggeber geht davon aus, dass ca. 500 Verwaltungsleistungen durch die Auftragnehmer bearbeitet werden sollen (unverbindliche Schätzmenge). Die genaue Anzahl an Verwaltungsleistungen ergibt sich aus den Abrufen. Soweit Leistungen im Wert von [Betrag gelöscht] Euro ohne MwSt abgerufen wurden, ist aus den Rahmenvereinbarungen kein weiterer Abruf möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FIM-Leistungserschließung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen. Andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de).
c) Einsatz von Nachunternehmern: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch NU erbringen lassen will und welche NU dafür vorgesehen sind. Das Formblatt „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ ist zu verwenden. Für diese NU sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser NU eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der NU im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Diese Regelungen gelten nur für Nachunternehmer, die
- entweder 15% oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen werden und/oder
- durch die von ihnen zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber geraten.
d) Eignungsleihe: Der Bieter kann sich zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig von der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte „Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter sich nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens sicherzustellen.
e) Bietergemeinschaft: Im Falle einer Bietergemeinschaft haben deren Mitglieder mit dem Angebot zu erklären, dass
- und aus welchem Grund die Bietergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde,
- das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und
- alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften.
Es ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ zu verwenden.
Zudem ist durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ dem Angebot ausgefüllt beizufügen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) Gegen § 134 verstoßen hat oder
b) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.