Öffentliches Thüringen WLAN_ Los 2 Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-21-015_Los 2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://verwaltung.thueringen.de/evergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentliches Thüringen WLAN_ Los 2
Bereitstellung und Betrieb von WLAN-Anschlüssen zur Verbindung in das Internet in Wartebereichen, Beratungsräumen und Sitzungssälen mit Besucherverkehr der Dienststellen der Thüringer Landesverwaltung, des Thüringer Landtags und der Thüringer Justiz sowie den Leitungs- und Pressebereichen der obersten Landesbehörden; das Los 2 betrifft Standorte/Räume des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV), des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) sowie des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Thüringen
Bereitstellung von freien Zugangsmöglichkeiten zum Internet (indoor) in den Wartebereichen, Beratungsräumen und Sitzungssälen mit Besucherverkehr der Dienststellen der Thüringer Landesverwaltung, des Thüringer Landtags und der Thüringer Justiz sowie den Leitungs- und Pressebereichen der obersten Landesbehörden. Hierbei müssen die unterschiedlichen Anforderungen (z.B. an Netzbandbreite, Verfügbarkeit und Servicebereitschaft) abgedeckt werden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (z.B. detaillierte Bestandserfassung inkl. Funkausleuchtungsmessung, Planung, Datenanbindung, Miete von Hard- und Software, Installation, Betrieb) obliegen dem Auftragnehmer.
Dies beinhaltet auch, soweit notwendig, den Aufbau sowie die Erweiterung der Verkabelung (z.B. Material, Kanäle, Schotte, Durchbrüche, fachgerechte Abnahmen, Dienstleistungen) in den auszustattenden Dienststellen.
Die allgemeine Planung und Konzeption des Projekts sowie Planung (inkl. - bei Bedarf - Ausleuchtung) und Abrufvorbereitung für die einzelnen Dienststellen werden durch den Auftragnehmer erstellt. Auf deren Basis prüft und beauftragt der Auftraggeber die Realisierung der einzelnen Dienststellen.
1) Bieter können Angebote für ein Los, zwei Lose oder alle Lose abgeben. Dabei können sie Rabatte für den Fall anbieten, dass ihnen der Zuschlag für zwei oder drei Lose erteilt wird. Pro Los ist ein separates Angebot einzureichen. Rabatte sind in den Preisblättern für alle Angebote anzugeben, für die sie jeweils gelten sollen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, mehrere Lose an einen Bieter zu vergeben. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt pro Los an Hand des Gesamtwertungspreises, der gemäß den Vorgaben und Eintragungen im Preisblatt ermittelt wird. Zur Berücksichtigung von Kombinationsrabatten untersucht die Vergabestelle dabei alle in Frage kommenden Loskombinationen.
2) Die Laufzeit des Vertrages besteht aus drei Phasen: Phase1-Realisierung/Rollout; Phase 2-regulärerer Betrieb; Phase 3-Rollback
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Öffentliches Thüringen WLAN_ Los 2
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben: Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen. Andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de).
c) Einsatz von Nachunternehmern: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch NU erbringen lassen will und welche NU dafür vorgesehen sind. Das Formblatt „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ ist zu verwenden. Für diese NU sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser NU eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der NU im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Diese Regelungen gelten nur für Nachunternehmer, die
- entweder 15% oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen werden und/oder
- durch die von ihnen zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber geraten.
d) Eignungsleihe: Der Bieter kann sich zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig von der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. III.1. der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte „Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter sich nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens sicherzustellen.
e) Bietergemeinschaft: Im Falle einer Bietergemeinschaft haben deren Mitglieder mit dem Angebot zu erklären, dass
- und aus welchem Grund die Bietergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde,
- das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und
- alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften.
Es ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ zu verwenden.
Zudem ist durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ dem Angebot ausgefüllt beizufügen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) Gegen § 134 verstoßen hat oder
b) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.