Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges 4000 (TLF 4000) für die Stützpunktfeuerwehr Arnstadt
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnstadt
NUTS-Code: DEG0F Ilm-Kreis
Postleitzahl: 99310
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ilm-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges 4000 (TLF 4000) für die Stützpunktfeuerwehr Arnstadt
Der Landkreis beschafft zur Sicherstellung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr im eigenen Wirkungsbereich folgendes Fahrzeug Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000).
99310 Arnstadt, Ilm-Kreis
Lieferleistung über ein Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000) inklusive Beladung zur Sicherstellung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr im eigenen Wirkungsbereich.
Tanklöschfahrzeug TLF 4000 nach DIN 14530-21 mit zuschaltbarem Allradantrieb, einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen mind. FPN 10-2000, einer Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, einem Löschwasserbehälter mit mind. 4.000 l nutzbarem Inhalt, mindestens einem Schaummittelbehälter, einem fest montierten Schaum-Wasserwerfer und einer feuerwehrtechnischen Beladung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp (1/2).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=228292
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Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=228292
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Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/vergabekammer
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.