Beschaffung einer Flächenbehandlungsanlage (Wareneinlauf und Behandlung) Referenznummer der Bekanntmachung: titv 07-01/2021. EU
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greiz
NUTS-Code: DEG0L Greiz
Postleitzahl: 07973
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.titv-greiz.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Flächenbehandlungsanlage (Wareneinlauf und Behandlung)
Beschaffung einer Flächenbehandlungsanlage (Wareneinlauf und Behandlung).
Greiz
Beschaffung einer Flächenbehandlungsanlage (Wareneinlauf und Behandlung).
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmwettbewerb im Anschluss an die Aufhebung eines EU offenen Verfahrens wegen Fortbestandes des Beschaffungsbedarfes
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung einer Flächenbehandlungsanlage (Wareneinlauf und Behandlung)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bernkastel-Kues
NUTS-Code: DEB22 Bernkastel-Wittlich
Postleitzahl: 54470
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vom Bieter erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Soweit das Angebot eines Bieters den Zuschlag erhält, werden die übrigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, der den Zuschlag erhält, vor Zuschlagserteilung informiert. Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebots sein Einverständnis hiermit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).