Beschaffung mobiler Endgeräte für Lehrkräfte an Schulen des Landkreises Hildburghausen Referenznummer der Bekanntmachung: I-10/5-02-2021-0005
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hildburghausen
NUTS-Code: DEG0E Hildburghausen
Postleitzahl: 98646
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 3685 / 445-516
Fax: +49 3685 / 445-501
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-hildburghausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung mobiler Endgeräte für Lehrkräfte an Schulen des Landkreises Hildburghausen
Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräte (2 in 1 Notebooks) für Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildburghausen aus Mitteln des Zusatzprogramms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des DigitalPakts Schule (Teil VI).
Landkreis Hildburghausen
Amt für Schulverwaltung
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Kauf und Lieferung von mobilen Endgeräten (2in1 Notebooks) zur dienstlichen Nutzung durch Lehrkräfte im Rahmen des digitalen Unterrichts an den Schulen des Landkreises Hildburghausen (Schulträger).
Es soll unter Verwendung der verfügbaren Fördermittel eine maximale Anzahl an Geräten beschafft werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregisterauszug (soweit einschlägig)
A) Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
B) Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bzw. Bescheinigung in Steuersachen) bzw. der Krankenkasse auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers;
C) Bestätigung der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahren und/oder Liquidation oder deren Nichtbeantragung.
Zu A): [Betrag gelöscht] EUR Umsatz/a im Schnitt der letzten 3 Jahre.
A) Benennen von Leistungen aus den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind (3 Referenzen),
B) Angabe der Anzahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten.
Zu A): Es muss mindestens 1 Referenzprojekt über eine Belieferung eines öffentlichen Auftraggebers in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden.
Zu B): Es müssen die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Der Auftragsgegenstand fällt in den Anwendungsbereich des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG), weshalb entsprechende Erklärungen bzw. das Vorliegen bestimmter Bedingungen nach dieser Rechtsvorschrift für eine Auftragserteilung gefordert werden. Weiteres siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Es besteht Dringlichkeit gem. § 15 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV), weshalb die Angebotsfrist auf mind. 15 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung verkürzt wurde.
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über die o. g. Vergabeplattform abgewickelt. Das gilt sowohl für Fragen von Bewerbern und Bietern als auch für die Kommunikation nach Ablauf der Angebotsfrist, z. B. zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen. Da in diesem Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss bedingen, obliegt es den Bewerbern und Bietern, sich stets tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende Mitteilungen auf der Plattform hinterlegt sind. Registrierte Bewerber/Bieter erhalten eine Benachrichtigung über solche Mitteilungen. Die Verantwortung, auf solche Benachrichtigungen rechtzeitig zu reagieren, liegt ausschließlich beim Bieter. Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung des SPAM-Ordners.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).