Ersatzbeschaffung eines ABI DNA Analyzers
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.ice.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung eines ABI DNA Analyzers
Lieferung und Aufstellung eines ABI DNA Analyzers als Ersatzbeschaffung.
Max-Planck-Institut für chemische Ökologie
Hans-Knöll-Straße 8
07745 Jena
Lieferung und Aufstellung eines ABI DNA Analyzers als Ersatzbeschaffung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach mehr als 15 Jahren intensivem Einsatz im Forschungsbetrieb ist am vorhandenenen Gerät ein deutlicher Verschleiss bemerkbar bzw ist das Gerät nicht mehr einsatzfähig. Das neu zu beschaffende System ist baugleich und state of the art zum vorhanden System. Die bereits optimierten Protokolle für die Sequenzierung werden übertragen, wodurch die Kosten pro Probe (Verwendung geringer Reagenzienmengen) massiv gesenkt werden und der Forschungsbetrieb kann ohne lange Unterbrechungen weiterlaufen Das Gerät der Fa ABI kann nur über den genannten Bieter bezogen werden. Daher wurde die Beschaffung gemäß der Vergabeverordnung § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die Firma Fisher Scientific - Life Technologies als einziger Anbieter vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung eines ABI DNA Analyzers
Ort: Damstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).