Beschaffung von Antigen - Schnelltests
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99096
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bildung.thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Antigen - Schnelltests
— Beschaffung von Antigen,
— Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie,
— Schulscharfe Lieferung,
— Bereitstellung Schulungsmaterial.
Thüringen
— Beschaffung von 350 000 Antigen
— Schnelltests,
— Logistik, .
— Bereitstellung Schulungsmaterial.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die derzeit vorliegende, nicht vorhersehbare und sich schnell ausbreitende COVID - 19 - Pandemie stellt ein dringliches Ereignis dar, das bei fehlenden Vorkehrungen und Maßnahmen zu nicht wieder gut machenden
Personenschäden bis hin zum Tod führen kann. Diese Pandemie erfüllt damit die Voraussetzungen der Dringlichkeit. Soweit aus zwingenden und dringenden Beschaffungsverpflichtungen zur Erfüllung der staatlichen hoheitlichen Aufgaben des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung auch eine Einholung von Vergleichsangeboten nicht möglich war, musste der Auftrag direkt vergeben werden.
Nach Inkrafttreten der Coronavirus - Testverordnung vom 9. März 2021 war mit einer verstärkten Testung breiter Bevölkerungsgruppen zu rechnen bei gleichzeitig geringer Marktverfügbarkeit. Die kurzfristige Beschaffung diente der Sicherstellung und Vorbereitung von Antigen - Schnelltestungen im Grundschulbereich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Antigen-Schnelltests aufgrund der Corona Pandemie
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.coronaone.org
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99403
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/vergabekammer
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
Es wird auf § 135 Abs. 2 GWB sowie auf § 160 GWB hingewiesen.
§ 135 Abs. 2 GWB:
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
Sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
Öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
Seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
Unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags.