Beschaffung einer Standardsoftware zum Management von Fördermitteln Referenznummer der Bekanntmachung: IT 2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99092
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gfaw-thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Standardsoftware zum Management von Fördermitteln
Bereitstellung, Implementierung, Inbetriebnahme und Pflege eines IT-Systems zur Verwaltung von Förderprogrammen (Fördermittelmanagementsoftware).
Erfurt
Bei der nachfolgenden Beschreibung der Beschaffung handelt es sich um eine verkürzte Leistungsbeschreibung. Diese soll dem Bewerber lediglich eine Prüfung ermöglichen, ob die Beschaffung in sein Leistungsspektrum fällt. Die folgende Beschreibung ist nicht verbindlich und keinesfalls einem noch zu erstellenden Angebot zu Grunde zu legen. Bewerber, die geeignet sind, erhalten im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eine detaillierte Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabeunterlagen.
Die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH (GFAW) ist eine Landesgesellschaft des Freistaates Thüringen und Tochtergesellschaft der Thüringer Aufbaubank. Die GFAW ist mit der Umsetzung von Aufgaben im Bereich von Zuwendungen beliehen. Darüber hinaus ist sie als unselbstständiger Verwaltungshelfer für mehrere Thüringer Ministerien tätig.
Die GFAW ist ein wichtiger Ansprechpartner in Thüringen, wenn es beispielsweise um die Umsetzung der Thüringer Arbeitsmarkt-, Berufsbildungs- und Sozialpolitik geht. Im Auftrag von derzeitig sechs zuständigen Landesministerien setzt die GFAW Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Freistaats Thüringen sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) um.
Die Umsetzung der jeweiligen Förderprogramme erfolgt insbesondere gemäß §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften), dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie den Europäischen Strukturfondsverordnungen und den dazu erlassenen delegierten Rechtsakten.
Auf Grund der Vielzahl an Förderprogrammen, der hohen Anzahl an Anträgen und zu erlassenden Verwaltungsakten in Verbindung mit einem komplexen Rechtsrahmen wird eine ganzheitliche, webbasierte Fördermittelmanagementsoftware (Standardsoftware) benötigt. Die Software hat die Anforderungen der DSGVO sowie der Thüringer Informationssicherheitsleitlinie für die Landesverwaltung zu erfüllen. Der Bieter muss zumindest den IT-Sicherheitsstandard ISO 27001 einhalten.
Die Bereitstellung, Implementierung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft und Pflege des IT-Systems zur Verwaltung der Förderprogramme sollen auf der Grundlage der EVB-IT Verträge erbracht werden.
Die zu beschaffende Fördermittelmanagementsoftware hat die gesamte Fördermittelverwaltung unter Beachtung der oben genannten Vorschriften in mindestens folgenden Punkten abzubilden:
— Verwaltung von Stammdaten von Förderprogrammen,
— Verwaltung von Stammdaten von Antragstellern/Zuwendungsempfängern/Begünstigten und den dazugehörigen Förderprojekten/Vorhaben,
— Abbildung der Verfahrensschritte aus dem Zuwendungsverfahren wie vorgeschaltetes Antragsverfahren, Antragserfassung, -einreichung und -prüfung, Bewilligung bzw. Ablehnung, Mittelabruf, Zahlungsgeschehen und Forderungsmanagement, Begleitung und Kontrolle, Verwendungsnachweiserstellung und -prüfung, Widerspruchs- und Klagebearbeitung bis hin zur Archivierung und Kassation,
— Dokumentation von Prüfungsergebnissen in den unterschiedlichen Verfahrensschritten und Erzeugung von (Druck-)Dokumenten,
— Abwicklung des Zahlungsgeschehens über Treugutkonten bzw. Schnittstellenanbindung an diese Abbildung von externen Prüfungen,
— Bedarfsgerechte Datenauswertungen und Reportingfunktionen.
Darüber hinaus sind für den Bereich der EU-Strukturfonds folgende weitere Funktionalitäten zu gewährleisten:
— Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der entsprechend von der Europäischen Kommission geforderten Monitoringdaten (Teilnehmer-, Projekt-, Unternehmens- und Indikatorendaten),
— Abbildung und Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen nachgelagerter Prüfinstanzen und Prüfbehörden,
— Generierung und Übermittlung von Zahlungsanträgen an die Europäische Kommission unter Beachtung der erforderlichen Informationen der Haushaltsordnung,
— Erstellung und Übermittlung der Rechnungslegung gemäß Haushaltsordnung.
Die übergreifenden Anforderungen an die zu beschaffende Fördermittelmanagementsoftware sind:
— Verwendung von Schnittstellen nach aktuellem Standard,
— Rollenbasiertes Berechtigungssystem,
— Mehrstufige Genehmigungsverfahren,
— Termin- und Aufgabenverwaltung.
Die Mitarbeiter/innen inkl. der Systemverantwortlichen sind vom Auftragnehmer in ausreichendem Umfang zu schulen. Darüber hinaus wird für die Fördermittelmanagementsoftware eine Supportleistung zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung einer Standardsoftware zum Management von Fördermitteln
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Teilnahmeanträge sind:
— mindestens in Textform ausschließlich und vollständig elektronisch über die eVergabe-Plattform des Bundes unter www.evergabe-online.de abzugeben,
— mit allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Nachweisen, Bescheinigungen oder Erklärungen ist eine
Beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung des jeweiligen Dokuments in deutscher
Sprache einzureichen,
— soweit Abweichungen nicht ausdrücklich zugelassen, ausschließlich unter Verwendung der bereit gestellten Formulare zur erstellen und einzureichen.
Wenn in den Unterlagen die Textform gefordert wird, so muss eine lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden erkennen lässt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Das bedeutet, dass bei elektronisch übersandten Dokumenten in Textform der Name (Vor- und Zuname) der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, erkennbar sein muss
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]4
Fax: [removed]9
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/
Folgende Fristen sind zu beachten:
— die Frist von 10 Kalendertagen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB für die Einlegung der Rüge,
— die Frist von 15 Kalendertagen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB nach Zurückweiseung einer Rüge durch den Auftraggeber sowie
— die Fristen gemäß § 135 Abs. 2 GWB zur Beantragung der Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilun.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
— gegen § 134 verstoßen hat oder
— den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.