Rahmenvereinbarung – Nassschlammtransporte von Kläranlage zu Kläranlage aufgeteilt in 2 Gebietsmengenlose
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung – Nassschlammtransporte von Kläranlage zu Kläranlage aufgeteilt in 2 Gebietsmengenlose
Nassschlammtransporte von Kläranlage zu Kläranlage aufgeteilt in 2 Gebietsmengenlose.
Nassschlammtransport von Kläranlage zu Kläranlage
Ost Saarland – verschiedene Kläranlagen
Nassschlammtransport von Kläranlage zu Kläranlage Menge: 42 000 m3/Jahr.
Einseitige Verlängerungsoption: 2 x 1 Jahr
Nassschlammtransport von Kläranlage zu Kläranlage
West Saarland – verschieden Kläranlagen
Nassschlammtransport von Kläranlage zu Kläranlage Menge: 37 000 m3/Jahr.
Einseitige Verlängerungsoption: 2 x 1 Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben gemäß Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung
Angaben gemäß Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung
Angaben gemäß Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung sowie Nachweis der Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 56, 57 KrWG für die Tätigkeit des Beförderns von Klärschlamm (ASN 190805) Nachweis der Verfügbarkeit von 2 Transportfahrzeugen/Saugfahrzeugen je angebotenem Los mit Angabe des Füllvolumens und Foto/Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ggf. Zugmaschine und Auflieger), aus der die Emissionsklasse ersichtlich ist.
Für die Ausführung des Auftrages gelten die Besonderen Bedingungen über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland(Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTGvom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).