Ausschreibung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Vertrauensschadenversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: 02/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Vertrauensschadenversicherung
Die AOK PLUS schreibt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Organhöherdeckung (Los 1) sowie die Vertrauensschadenversicherung (Los 2) aus. Vertragsbeginn soll der 1.7.2021 sein.
Die Beschreibung der gewünschten Deckung sowie weitere Informationen zu dem ausgeschriebenen Versicherungsschutz können aus den Anlagen 1, 2-1 und 3-1 der Vergabeunterlagen entnommen werden.
Schadeninformationen können ebenfalls den Vertragsunterlagen entnommen werden (Anlagen 1-2 der Vergabeunterlagen).
Der Vertrag beginnt am 1.7.2021 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.6.2024.
Die Ausschreibung erfolgt in 2 Losen:
— Los 1: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Organhöherdeckung,
— Los 2: Vertrauensschadenversicherung.
Jeder Bieter kann für ein Los oder beide Lose ein Angebot abgeben.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Organhöherdeckung
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Die AOK PLUS schreibt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und die Organhöherdeckung im Los 1 aus. Vertragsbeginn soll der 1.7.2021 sein.
Die weiteren Einzelheiten und die Beschreibung der gewünschten Deckung sowie weitere Informationen zu dem ausgeschriebenen Versicherungsschutz können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Der Vertrag kann einmal um eineinhalb Jahre verlängert werden.
Möglichkeit zur Abgabe eines Nebenangebotes (nur für Los 1):
Zu Los 1 ist ein Nebenangebot zugelassen. Dies darf aber lediglich den Teil der Organhöherdeckung betreffen. Alternativ zu einem Versicherungsvertrag mit einer Gesamtdeckungssumme in Höhe von 15 Mio. EUR können hier einzelne Organhöherdeckungen für die Mitglieder des Vorstandes sowie des Verwaltungsrates angeboten werden. Insgesamt (in Summe aller angebotenen Verträge) wird die Deckung dann als mindestens gleichwertig angesehen, wenn die Summe der Einzeldeckungen für den Vorstand mindestens 15 Mio. EUR beträgt und für den Verwaltungsrat mindestens 25 Mio. EUR erreicht oder übersteigt.
Vertrauensschadenversicherung
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Die AOK PLUS schreibt die Vertrauensschadenversicherung (Los 2) aus. Vertragsbeginn soll der 1.7.2021 sein.
Die weiteren Einzelheiten und die Beschreibung der gewünschten Deckung sowie weitere Informationen zu dem ausgeschriebenen Versicherungsschutz können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Der Vertrag kann einmal um eineinhalb Jahre verlängert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 4/4 der Vergabeunterlagen),
— Erlaubnis zum Betrieb der Sparte Schadenversicherung gemäß § 8 VAG oder vergleichbare Erlaubnis ausländischer Genehmigungsbehörden.
— Eigenerklärung zum Bestehen von Rückversicherungsschutz (Anlage 2/1 der Vergabeunterlagen),
— Eigenerklärung zum Risikomanagement (Anlage 4/2 der Vergabeunterlagen),
— Erklärung zu Ratings (Anlage 4/3 der Vergabeunterlagen).
— Detaillierte Darstellung von potentiellen Referenzprojekten von vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang innerhalb der letzten 3 Jahre (Anlage 5 der Vergabeunterlagen) unter Angabe:
—— des Kunden bzw. einer abstrakten Beschreibung des Kunden unter Angabe eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer,
—— der Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
—— des Leistungszeitraumes und
—— des Auftragsvolumens innerhalb eines Jahres.
Die Auftraggeberin betrachtet für den Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Los 1) lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens fünf Referenzprojekte von vergleichbarer Art und Größe nachweisen können.
Die Auftraggeberin betrachtet für den Bereich der Vertrauensschadenversicherung (Los 2) lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens fünf Referenzprojekte vergleichbarer Institutionen, insbesondere 2 aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, nachweisen können.
§ 8 VAG
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter und/oder deren Bevollmächtigte sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des
Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYDV38
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 verstoßen hat…
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind…
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.