Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für das Linienbündel Stadt St. Ingbert

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Homburg
NUTS-Code: DEC05 Saarpfalz-Kreis
Postleitzahl: 66424
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zps-online.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für das Linienbündel Stadt St. Ingbert

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEC05 Saarpfalz-Kreis
Hauptort der Ausführung:

St. Ingbert

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG.

Der Saarpfalz-Kreis beabsichtigt gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.1 Personenbeförderungsgesetz zum 1.1.2022 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das Linienbündel Stadt St. Ingbert in einem wettbewerblichen Verfahren mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 31.12.2024 zu vergeben.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) vergeben. Auf §§ 155 ff GWB wird verwiesen.

Das Vergabeverfahren wird voraussichtlich im Juni 2021 eingeleitet. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden folgende Verkehrsleistungen erfasst: Linienbündel Stadt St. Ingbert, bestehend aus den Linien 170, 521, 522, 523, 524, 525, 526, ALT 527, ALT 528, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 591, 592, 593 und N53.

Die Fahrpläne der einzelnen Linien stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zps-online.de/aufgaben/download-ausschreibungen. Die Verkehrsleistung im Linienbündel Stadt St. Ingbert beträgt ca. 698 151 Fahrplankilometer pro Normjahr (250 Werktage, 190 Schultage, 52 Samstage, 63 Sonn- und Feiertage, 60 Ferientage, 115 Betriebstage Nachtbuslinien).

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in ergänzenden Dokumenten zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Diese enthalten wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Die Dokumente stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zps-online.de/aufgaben/download-ausschreibungen. Die Anforderungen für Standards (Qualitätsanforderungen) gemäß diesen ergänzenden Dokumenten sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller nach § 8 Abs. 4 PBefG verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können.

Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist zulässig, unter Beachtung des Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) Nr.1370/2007. Der Einsatz von Unterauftragnehmern muss dem Auftraggeber mit Angabe der beauftragten Unternehmen im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Es wird eine Betriebsstätte im Saarland in einem Umkreis von 50 km von St. Ingbert Rendezvous-Platz gefordert, von der aus der ausgeschriebene Verkehr zu betreiben ist. Es ist ein Verkehrsleiter nach Art. 4 VO (EU) 1071/2009 bzw. ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft zu benennen (oder hierzu ein Vertreter nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1071/2009 bzw. §5 BOKraft). Diese müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der BRD und ihren Dienstort an der Betriebsstätte haben, die im Saarland liegt in einem Umkreis von 50 km von St. Ingbert Rendezvous-Platz.

Der Aufgabenträger bedient sich des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland, Geschäftsstelle, als Vergabestelle.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2022
Laufzeit in Monaten: 36

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

Für den regelmäßigen Linienverkehr werden Fahrzeuge mit einer Erstzulassung 2019 oder jünger gefordert.

Soziale Standards: Es gelten das aktuelle Saarländische Tariftreuegesetz (STTG), zuletzt geändert am 6. Februar 2013 sowie die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohnes gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 STTG. Das Unternehmen gibt eine schriftliche Erklärung nach dem STTG ab (Tariftreueerklärung), dass es sich verpflichtet, seinen Beschäftigten sowie den Beschäftigten der beauftragten Subunternehmer bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Der Aufgabenträger weist darauf hin, dass die Vergabe dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegt und dass er nach § 19 Abs. 4 MiLoG Verstöße gegen das MiLoG prüft.

Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrerinnen und Fahrern einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

Zusätzlich zu den vorgenannten tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am Wohnort (in Städten oder größeren Kommunen ist dies der jeweilige Stadt- bzw. Ortsteil) des Mitarbeiters oder an einem mit adäquaten Sozialräumen (Toiletten, Küche, Ruheräume) ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren.

Die zuständige PBefG-Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird ausdrücklich hingewiesen. Nach Kenntnis der zuständigen Behörde ist die Möglichkeit des Betriebs dieser Buslinien eigenwirtschaftlich (PBefG §8 (4)) nicht gegeben. Zuständig für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
25/02/2021