ZV – Regiomed-Kliniken GmbH – Einführung der digitalen Spracherkennung Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2020/001513
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonneberg
NUTS-Code: DEG0H Sonneberg
Postleitzahl: 96515
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV – Regiomed-Kliniken GmbH – Einführung der digitalen Spracherkennung
Digitale Spracherkennung.
Landkreise Hildbughausen, Sonneberg, Coburg und Lichtenfels
Die Regiomed-Kliniken setzen im Medizinischen Schreibdienst derzeit einen hochgradig manuellen bzw. analogen Prozess mit zahlreichen Schnittstellen, Wege- und Liegezeiten ein. Ziel ist der Übergang von manuellen Tastatureingaben hin zu digitaler Spracherkennung im gesamten Krankenhaus. Die Diktiergeräte sollen folgende Funktionen erfüllen:
— Priorisierungs- und Bemerkungsfunktionen bei der Aufnahme,
— Selbstlernende Spracherkennung,
— Unterbrechungsfunktion von Diktataufnahmen,
— Aufnahmerecorder und Upload-Center können mehrere Diktatserver gleichzeitig bedienen,
— Anzeige von abteilungs- und dokumentenbezogenen Diktierhilfen bei der Aufnahme,
— Aufruf von Recorder-, Wiedergabe- und Uploadfunktion aus dem KIS via URL,
— Vollintegration in Orbis,
— Integration in Standardanwendungen wie Browser und Office Produkte.
Die Digitale Spracherkennung muss eine Anbindung an das KIS, Orbis, sicherstellen, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Patienten zu gewährleisten. Es soll wie bisher die Möglichkeit bestehen, in die Arztbriefe/Befunde im Orbis befindliche parametrisierte Dokumentationen zu Diagnosen, Funktionsdiagnostik, Befunden etc. zu übernehmen. Dabei ist es ausreichend wenn auf Art, Umfang und Zielort der Datenübernahme in der digitalen Spracherkennung hingewiesen wird. Ein reibungsloser Betrieb auch bei zahlreichen gleichzeitig stattfindenden Diktaten muss für die insgesamt ca. 600 Anwender gewährleistet sein. Die Software muss in die IT-Umgebung der Regiomed-Kliniken GmbH eingebettet werden und funktionieren. Der Betrieb der Anwendung soll On-Premises erfolgen. Die Einhaltung des Datenschutzes nach BayKrG: Art. 27 muss vom Hersteller gewährleistet werden. Die inbetriebnahmefähige Infrastruktur der Digitalen Spracherkennung soll möglichst bereits bis zum 1.3.2021 etabliert sein. Sofern das Customizing und die allgemeine Infrastruktur der Digitalen Spracherkennung für eine produktive Nutzung vorgebereitet sind, ist eine schrittweise Aufschaltung/Integration der Einrichtungen in einer gestaffelten Umstellung auf die digitale Spracherkennung möglich und wird über einen Zeitraum von fünf Monaten angestrebt. Dabei soll über erste Pilotprojekte, beginnend mit dem 22.2.2021 mit einer Fachabteilung pro Standort die Umsetzung in den Einrichtungen beschleunigt werden. Für die Pilotphase sind 2 Wochen angesetzt, anschließend eine 2-wöchige Evaluationsphase, bis die erste Umstellung im Klinikum Lichtenfels begonnen wird. Die Pilotstationen in den übrigen Einrichtungen sollen weiter betrieben werden. Als Zeitrahmen für die Umstellung der einzelnen Häuser nach der ersten Einrichtung sind dabei folgende Zeiträume geplant:
1. Klinikum Lichtenfels – 1.3.2021-31.3.2021,
2. Klinikum Hildburghausen – 1.4.2021-15.4.2021,
3. Medinos-Kliniken – 16.4.2021-15.5.2021,
4. Klinikum Coburg & Neustadt – 16.5.2021-30.6.2021.
Ziel ist es, die digitale Spracherkennung bis zum 30.6.2021 vollständig umzusetzen.
Ein optionales Angebot für die Hardware ist wünschenswert.
Erreicht ein Bieter nicht mindestens 40 % der möglichen Punkte innerhalb der Qualitätskriterien, legt die ausschreibende Stelle zusammen mit dem Bedarfsträger fest, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Bieter überhaupt keine Erfüllung der gestellten Ausgabe zu erwarten ist.
Die Zentrale Beschaffungsstelle der Stadt Coburg führt das Vergabeverfahren im Auftrag des folgenden Bedarfsträgers:
Regiomed-Kliniken GmbH, Zentralverwaltung/Geschäftsführung, Gustav-Hirschfeld-Ring 3, 96450 Coburg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de/