Entwicklungs- und Betriebssicherungsleistungen für das Personalverwaltungsverfahren PERSOS_THVMS Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-19-005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklungs- und Betriebssicherungsleistungen für das Personalverwaltungsverfahren PERSOS_THVMS
Der Leistungsgegenstand ist die Erbringung von Projekt- und Programmierleistungen mit agilem Anforderungsmanagement nach der Projektmethode SCRUM.
Für die Thüringer Landesverwaltung wird das einheitliche Personalverwaltungsverfahren PERSOS_THVMS seit 2017 entwickelt und in den Dienststellen eingeführt. Das Fachverfahren PERSOS_THVMS ist eine Webapplikation, welche vollständig in T-SQL erstellt wurde. Basis der Verfahrenslösung ist ein Framework für MSSQL Datenbanken zur Konfiguration und Bereitstellung von Webseiten direkt aus der Datenbankumgebung sowie die Bereitstellung von Erweiterungen für Workflow-, Verwaltungs- und Rendering in T-SQL.
Die Entwicklungs- und Betriebssicherungsleistungen für das Verfahren PERSOS_THVMS sind im Zuge dieses Verfahrens neu zu vergeben..
Der Leistungsgegenstand ist die Erbringung von Projekt- und Programmierleistungen mit agilem Anforderungsmanagement nach der Projektmethode SCRUM.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entwicklungs- und Betriebssicherungsleistungen für das Personalverwaltungsverfahren PERSOS_THVMS
Ort: Hauneck
NUTS-Code: DE733 Hersfeld-Rotenburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Teilnahmeantrag ist unter Verwendung des Formulars „TFM-V-19-005_Teilnahmeantrag“ einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§ 135 Abs. 1-2 GWB.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder;
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
Der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.