Errichtung und Betrieb eines Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten der Stadt Gera im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung gemäß § 6 der NGA-Rahmenregelung Referenznummer der Bekanntmachung: 20 VgV 005
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gera
NUTS-Code: DEG02 Gera, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07545
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gera.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten der Stadt Gera im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung gemäß § 6 der NGA-Rahmenregelung
Planung, Errichtung und Betrieb einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Next Generation Access Netz) i. S. v. § 6 der NGA Rahmenregelung (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) in den unterversorgten Gebieten der Stadt Gera.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
a) Die Konzessionsgeberin behält sich vor, fehlende Unterlagen gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung nachzufordern.
b) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs: Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote.
c) Die Konzessionsgeberin behält sich das Recht vor, die Konzession auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen (§ 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV).
d) Der Auftraggeber wird vor der Zuschlagsentscheidung den Bieter der engeren Wahl auffordern, die Verpflichtungserklärungen nach dem Thüringer Vergabegesetz zur Tariftreue Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 ThürVgG), zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 ThürVgG) und Verpflichtung nach § 12, 15, 17, 18 ThürVgG abzugeben. Die Verpflichtungserklärungen sind vorab einsehbar unter https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=236738&_nav_id1=146704&_nav_id2=146715&_lang=de.
e) Beim Einsatz von Nachunternehmen sind die Verpflichtungserklärungen gleichermaßen von den Nachunternehmen abzugeben. Die Verpflichtungserklärungen sind vorab einsehbar unter https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=236738&_nav_id1=146704&_nav_id2=146715&_lang=de.
Verweigert der Bieter die Abgabe der Verpflichtungserklärungen, wird das Angebot gem. § 12a Abs. 2 ThürVgG von der Wertung ausgeschlossen.
f) Bei Inanspruchnahme von Nachunternehmern, einer Eignungsleihe oder Bildung von Bietergemeinschaften sind die beteiligten Unternehmen zu benennen. Bei Eignungsleihe oder Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen und Nachweise gem. Abschnitt III der Konzessionsbekanntmachung abzugeben.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Zusätzlich ist bei Vorliegen von Bietergemeinschaften mit dem Teilnahmeantrag die „Erklärung Bietergemeinschaft“ (bereitgestelltes Formular: Anlage 21 Formular Bietergemeinschaft) abzugeben.
g) Vertraulichkeitserklärung für Anlagenkonvolut 3: Die Adresslisten, die Geodaten und der Entwurf des Konzessionsvertrages werden nur Bewerbern, die ihre Eignung zur Teilnahme nachgewiesen haben, zur Verfügung gestellt. Der Konzessionsgeber fordert von den Bewerbern daher spätestens mit Ablauf der Teilnahmeantragsfrist eine ausgefüllte Vertraulichkeitserklärung (bereitgestelltes Formular Anlage 04) für diese Unterlagen ab. Wird diese Vertraulichkeitserklärung nicht fristgerecht erbracht, kann das betreffende Unternehmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; Ziffer VI.3. a) gilt entsprechend.
a) Die Konzessionsgeberin behält sich vor, fehlende Unterlagen gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung nachzufordern.
b) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs: Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote.
c) Die Konzessionsgeberin behält sich das Recht vor, die Konzession auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen (§ 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i. V. m. § 17 Abs. 11 VgV).
d) Der Auftraggeber wird vor der Zuschlagsentscheidung den Bieter der engeren Wahl auffordern, die Verpflichtungserklärungen nach dem Thüringer Vergabegesetz zur Tariftreue Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 ThürVgG), zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 ThürVgG) und Verpflichtung nach § 12, 15, 17, 18 ThürVgG abzugeben. Die Verpflichtungserklärungen sind vorab einsehbar unter https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=236738&_nav_id1=146704&_nav_id2=146715&_lang=de.
e) Beim Einsatz von Nachunternehmen sind die Verpflichtungserklärungen gleichermaßen von den Nachunternehmen abzugeben. Die Verpflichtungserklärungen sind vorab einsehbar unter https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=236738&_nav_id1=146704&_nav_id2=146715&_lang=de.
Verweigert der Bieter die Abgabe der Verpflichtungserklärungen, wird das Angebot gem. § 12a Abs. 2 ThürVgG von der Wertung ausgeschlossen.
f) Bei Inanspruchnahme von Nachunternehmern, einer Eignungsleihe oder Bildung von Bietergemeinschaften sind die beteiligten Unternehmen zu benennen. Bei Eignungsleihe oder Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen und Nachweise gem. Abschnitt III der Konzessionsbekanntmachung abzugeben.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Zusätzlich ist bei Vorliegen von Bietergemeinschaften mit dem Teilnahmeantrag die „Erklärung Bietergemeinschaft“ (bereitgestelltes Formular: Anlage 21 Formular Bietergemeinschaft) abzugeben.
g) Vertraulichkeitserklärung für Anlagenkonvolut 3: Die Adresslisten, die Geodaten und der Entwurf des Konzessionsvertrages werden nur Bewerbern, die ihre Eignung zur Teilnahme nachgewiesen haben, zur Verfügung gestellt. Der Konzessionsgeber fordert von den Bewerbern daher spätestens mit Ablauf der Teilnahmeantragsfrist eine ausgefüllte Vertraulichkeitserklärung (bereitgestelltes Formular Anlage 04) für diese Unterlagen ab. Wird diese Vertraulichkeitserklärung nicht fristgerecht erbracht, kann das betreffende Unternehmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; Ziffer VI.3. a) gilt entsprechend.
h) Nebenangebote: Die Abgabe von Nebenangeboten nach § 12 Abs. 1 KonzVgV i. V. m. § 35 VgV ist unter den folgenden Vorgaben zulässig:
Nebenangebote müssen sämtliche Mindestanforderungen für die Abgabe der Hauptangebote erfüllen. Ein Nebenangebot kann von dem Hauptangebot abweichende Angebotspreise für den Fall enthalten, dass beide Lose an den Bieter bezuschlagt werden. Der Konzessionsgeber macht insoweit von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 KonzVgV i. V. m. § 30 Abs. 3 VgV Gebrauch. Die Angebotswertung erfolgt dennoch losweise. Ein Nebenangebot kann nur dann den Zuschlag erhalten, wenn es für sämtliche der hierin enthaltenen Lose das jeweils wirtschaftlichste Angebot enthält.