Stromlieferung 2021/2022/2023 für Landkreis Hildburghausen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hildburghausen
NUTS-Code: DEG0E Hildburghausen
Postleitzahl: 98646
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromlieferung 2021/2022/2023 für Landkreis Hildburghausen
Lieferung von Strom für die Abnahmestellen des Auftraggebers
Menge: 1 856 439 kWh/Jahr
Lieferzeitraum: 1.1.2021-31.12.2023.
Teillos 1 Landkreis Hildburghausen (Heizstrom)
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis des Auftraggebers
Lieferung von Strom für die Abnahmestellen des Auftraggebers
Menge: ca. 157 487 kWh/Jahr
Lieferzeitraum: 1.1.2021-31.12.2023.
Teillos 2 Landkreis Hildburghausen
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis des Auftraggebers
Lieferung von Strom für die Abnahmestellen des Auftraggebers
Menge: ca. 1 698 952 kWh/Jahr
Lieferzeitraum: 1.1.2021-31.12.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Landkreis Hildburghausen (Heizstrom)
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Landkreis Hildburghausen
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99426
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).