Nachsorge der ehemaligen Hausmülldeponie „Michelshöhe“ Referenznummer der Bekanntmachung: 03 / 2021 Nachsorge HMD "Michelshöhe"
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sömmerda
NUTS-Code: DEG0D Sömmerda
Postleitzahl: 99610
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lra-soemmerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachsorge der ehemaligen Hausmülldeponie „Michelshöhe“
Nachsorge der ehemaligen Hausmülldeponie „Michelshöhe“.
Der Landkreis Sömmerda schreibt die folgenden Nachsorgeleistungen neu aus:
— Meteorologische Datenerfassung,
— Pflege der Grünflächen,
— Unterhaltung und Reparaturen der Oberflächenentwässerung,
— Kontrolle und Entsorgung des Sickerwassers,
— Reparaturen am Sickerwassersystem
— Überwachung und Kontrolle der Deponiegasbehandlung,
— Optimierung und Unterhaltung der Gasfassungsanlage,
— Dichtungsbau und Abdeckungen des Deponiekörpers,
— Einfriedung der Deponie,
— Unterhaltung der Deponiestraßen,
— Erstellung Deponiebericht und Monitoring,
— Arbeits- und Emissionsschutz.
Der Vertrag verlängert sich um weitere 2 Jahre (bis zum 30.4.2028), wenn er nicht mit einer Frist von 18 Monaten zum Vertragsende durch den Auftraggeber gekündigt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Vergabestelle fordert mit den Angebot:
1) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB,
2) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
3) Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachzureichen:
4) Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft,
5) die Führungszeugnisse aller Geschäftsführer (falls kein Geschäftsführer bestellt, aller Inhaber) für das Unternehmen,
6) die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,
7) Handelsregisterauszug (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)).
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen. Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter in der Lage sein, sämtliche Nachweise für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist beizubringen. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt.
Im Falle der Beauftragung von Unterunterauftragnehmern gilt das Vorstehende entsprechend.
Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen.
Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Vergabestelle fordert mit dem Angebot:
1) Eigenerklärung über Umsatzangaben für die Jahre 2018-2020, Angabe des Gesamtumsatzes und Umsatzes im Bereich der ausgeschrieben Leistungen, getrennt nach Eigen- und Fremdleistung.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachzureichen:
2) der jüngste bestätigte Jahresabschlussbericht und
3) die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2018-2020 in der für das Unternehmen handelsrechtlich jeweils erforderlichen Form.
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens, dessen Kapazitäten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werden sollen, bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des Unternehmens vorlegt. Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen.
Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Vergabestelle fordert mit dem Angebot:
1) – Eigenerklärung zu Referenzen (auch von anderen Unternehmen möglich, wenn deren Mittel für die Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen) aus den letzten 36 Monaten vor Angebotsabgabe mit Benennung Auftraggeber, Auftragnehmer, vertraglicher Bindung,
Leistungszeitraum/-inhalt/-umfang/-gebiet, Auftragswert netto pro Jahr: mindestens eine Referenz die Nachsorge einer Deponie mit Vergasung und Sickerwasserleitung sowie für Bauleistungen im Rahmen der Deponienachsorge mit vergleichbaren Leistungsumfang.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist innerhalb einer gesetzten Frist vom Auftraggeber der Referenzleistung eine ausgestellte oder bestätigte Erklärung bzw. Verpflichtungserklärung(en) anderer Unternehmen (Referenzgeber), aus denen sich ergibt, dass diese erforderlichenfalls die zur Auftragserfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, nachzureichen.
Bei Bietergemeinschaften müssen sich die Nachweise auf die Leistungsbereiche beziehen, die vom jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht werden sollen.
Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer (UA) bedient, sind die Nachweise für den jeweiligen Leistungsbereich, der vom jeweiligen UA erbracht werden soll, durch den UA beizubringen, sofern sich der Bieter der Kapazitäten dieses Unternehmens im Wege der Eignungsleihe bedient. Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist für diesen Leistungsbereich dann weder erforderlich noch ausreichend. Für die Beauftragung von Unterunterauftragnehmern (UUA) gilt das Vorstehende entsprechend, d.h. in diesem Fall ersetzen die Nachweise des UUAs, die des UAs.
Bei Bietergemeinschaften und UA werden die Nachweise jeweils in Summe bewertet.
Der Bieter muss darüber hinaus in der Lage sein, die Nachweise für die vorgesehenen UA während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist zu erbringen.
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrages im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, so hat er auf Verlangen der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des UA vorlegt. Im Fall der Beauftragung von UUA gilt das Vorstehende entsprechend.
Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen.
Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das Mindeststundenentgelt zu zahlen, welches sich, wenn die ausgeschriebene Leistung im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder eines Tarifvertrages, dessen Geltung durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wurde, ergibt.
2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen (§ 10 ThürVgG).
3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach den Vorgaben des § 11 ThürVgG.
4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer Betriebs- und einer Umwelthaftpflichtversicherung mit Deckungssummen pro Schadensfall in jeweils folgender Höhe:
— für Vermögensschäden: 1,0 Mio. EUR,
— für Personen- und Sachschäden: 2,5 Mio. EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHJD70X
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland