Kommunikationssystem für die Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium Saarland, Saarbrücken
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEC
Postanschrift: Mainzer Straße 134-136
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 681 / 962-4104
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saarland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kommunikationssystem für die Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium Saarland, Saarbrücken
Lieferung und Implementierung eines Kommunikationssystems für die Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium Saarland.
Lieferung und Implementierung eines Kommunikationssystems für die Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium Saarland.
Bei den unter Ziffer II. 1.7 und unter Ziffer V. 2.4 genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag konnte ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung direkt an das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den LDI vergeben werden.
Es handelt sich um eine nach § 108 Abs. 6 GWB zulässige Vergabe, denn diese unterfällt dem Privileg der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit (In-State-Vergabe).
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 108 Abs. 6 GWB liegen vor.
Vertragspartner sind das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, also ausschließlich Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB; für beide Länder ergibt sich die Auftraggebereigenschaft aus § 99 Nr. 1 GWB.
Die Einrichtung einer zAVT im Saarland ist eine nach § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB privilegierte Durchführung des bestehenden Kooperationsvertrages zwischen den Ländern sowie die Fortführung der tiefen polizeilichen Zusammenarbeit.
Der Vertragsabschluss erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den am Vertrag beteiligten öffentlichen Auftraggebern, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden.
Die Einrichtung der zAVT im Saarland ist Teilprojekt einer großflächig angestrebten und bereits gelebten Zusammenarbeit der Polizeien – sowohl auf technischer als auch auf operativer Ebene – der Länder. Die Polizeien beider Partner arbeiten bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet einer effektiven Gefahrenabwehr zusammen und tauschen sich entsprechend intensiv aus. Dazu werden auf allen Ebenen Schnittstellen und gemeinsame Arbeitsteams gebildet.
Mit Rahmenvereinbarungen über die Kooperation im Bereich BOS hatten die Länder darüber hinaus die Grundlagen geschaffen und die Absicht verdeutlicht, auf dem Gebiet des Sprech- und Digitalfunksystems der BOS einen gemeinsamen Weg zu gehen und in Form einer Kooperation die zukünftige Entwicklung und Aufgaben der Daseinsvorsorge in diesem Bereich gemeinsam umzusetzen. Auch das vorliegende Projekt unterfällt dieser Kooperation / diesem Kooperationswillen. Dieses Ziel wird bei dem vorliegenden Projekt insbesondere auch dadurch verfolgt, dass eine gemeinsame Lösung an zwei physikalisch getrennten, aber im Übrigen verbundenen Standorten, einen abgesicherten und stabilen Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherstellen soll. Dabei wird im Rahmen des redundanten Betriebs zum einen ein Rechenzentrum am Standort Mainz des LDI und zum anderen ein Betrieb beim LPP selbst realisiert werden.
Die Durchführung der Zusammenarbeit ist ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt, seitens der Länder werden mit ihrer Zusammenarbeit keine Erwerbsinteressen verfolgt. Ein Einnahmeinteresse oder gar eine Gewinnerzielungsabsicht werden insbesondere durch das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den LDI nicht verfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dessen Satzungsstatut.
Im Übrigen wird das öffentliche Interesse der Zusammenarbeit vorliegend auch durch die gemeinsame Zielsetzung der Gewährleistung einer effizienten Gefahrenabwehr hinreichend belegt.
Weder das Saarland noch das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den LDI sind mit den betreffenden Leistungen am Markt tätig.
Eine Bevorteilung privater Dritter erfolgt nicht, kein Privater hält an einem der beteiligten Partner gesellschaftsrechtlich eine Beteiligung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kommunikationssystem für die Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium Saarland
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.ldi.rlp.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
§ 135 GWB
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber erteilt.
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]