Verhandlungsvergabe zur Lieferung und zum Support von SAP-Lizenzen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Stuhlsatzenhaus 5
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://cispa.saarland/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verhandlungsvergabe zur Lieferung und zum Support von SAP-Lizenzen
Kauf von SAP-Lizenzen und deren Support
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zum Erwerb von SAP- S/4HANA Lizenzen inklusive dessen Support.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erforderlichkeit weiterer SAP-Lizenzen inkl. Lizenzsupport
Postanschrift: Hasso-Plattner-Ring 7
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE1 BADEN-WÜRTTEMBERG
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertrag konnte geändert werden, weil die Lizenzsupporte unbefristet laufen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
SAP-Lizenzen inkl. Lizenzsupport
Postanschrift: Hasso-Plattner-Ring 7
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE1 BADEN-WÜRTTEMBERG
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Erforderlichkeit des Kaufs weiterer Lizenzen inkl. Support
Ausschließlichkeitsrechte, gewerbliche Schutzrechte, SAP SAP behält sich als Monopolist vor, die Lizenzen exklusiv und ausnahmslos selbst anzubieten, Reseller wird es damit nicht erlaubt, Lizenzen in Abstimmung mit SAP anzubieten. Die Tatsache, dass sich SAP auf öffentlichem Sektor exklusiv vorbehält, die eigenen Lizenzen anzubieten (und es damit keinen weiteren Markt gibt) wurde uns seitens SAP schriftlich mitgeteilt. Auf die entsprechende Stellungnahme wird verwiesen, sie ist dem Ursprungsverfahren als Vermerk beigefügt. Es wurde dazu ausführlichst dokumentiert, insoweit wird darauf verwiesen. Ein Wechsel des (ursprünglichen) Auftragnehmers scheidet insoweit in jedem Fall aus, § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist unzweifelhaft einschlägig.