Lieferung, Installation und Implementierung einer ERP-Software Referenznummer der Bekanntmachung: EU-OV/2020-87
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-jena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung, Installation und Implementierung einer ERP-Software
Lieferung, Installation und Implementierung eines ERP-Systems an der Friedrich-Schiller-Universität Jena sowie optional Support des ERP-Systems.
Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beabsichtigt eine ERP-Software zu erwerben und dieses ERP-System einschließlich Installation und Einrichtung für die folgenden funktionalen Bereiche der Friedrich-Schiller-Universität Jena einzusetzen:
— externes und internes Rechnungswesen (einschließlich Drittmittelverwaltung/Projekte),
— Beschaffung,
— Personalwesen.
Darüber hinaus sollen in Ausbaustufen weitere Funktionen eingeführt werden.
Der Support nach der Produktivsetzung stellt einen optionalen Bestandteil dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung, Installation und Implementierung einer ERP-Software
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
§ 160 GWB bestimmt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.