Entgelt- und Bezügeabrechnungssystem Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-19-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ludwig-Erhard-Ring 7
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal/Ausschreibungen
Postanschrift: Ludwig-Erhard-Ring 8
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Entgelt- und Bezügeabrechnungssystem
Lieferung, Einführung sowie Support und Pflege eines Entgelt- und Bezügeabrechnungssystems für den Freistaat Thüringen.
Erfurt
Auftragsgegenstand ist dieLieferung, Einführung sowie Support und Pflege eines Entgelt- und Bezügeabrechnungssystems für den Freistaat Thüringen.
Folgende Leistungen sind vorbehaltlich der Ergebnisse des Verhandlungsverfahrens optionale Bestandteile der anzubietenden Leistungen:
1. Landesfamilienkassen:
— Option A: neues Modul im Abrechnungssystem,
— Option B: Einführung einer Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern,
— Option C: Einführung einer Schnittstelle zum Verfahren KISO.
Im Zuge des Verhandlungsverfahrens soll mindestens eine der 3 Optionen beauftragt werden.
2. Dienstunfallfürsorge:
Ein Modul für die Dienstunfallfürsorge ist optional anzubieten.
3. Rechtsbehelfe:
Ein Modul für Rechtsbehelfe ist optional anzubieten.
4. Personalmanagement:
Ein Modul für Personalmanagement ist optional anzubieten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entgelt- und Bezügeabrechnungssystem
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Eignungsleihe: Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bewerber die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Teilnahmeantrag ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es im Falle der Auftragsvergabe an den Bewerber diesem mit seinen Fähigkeiten für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“).
2) Bewerbergemeinschaft: im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildetenBewerbergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bewerbergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass
— das geschäftsführende Mitglied die Bewerbergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen im Vergabeverfahren ein,
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und,
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Zudem sind für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Angaben, Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
3) Änderung der Vergabeunterlagen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bewerberfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattfortm (www.evergabe-online.de) erfolgt.
4) Auswahl der Bewerber zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes:
Der Auftraggeber (AG) wird grds. maximal 4 Bewerber zur Abgabe von Angeboten auffordern. Sofern sich herausstellt, daß mehr als 4 Bewerber geeignet sind, wird der AG die Teilnahmeanträge gemäß den in der Bekanntmachung sowie dem Dokument „Bewertungsmatrix Eignung“ genannten Bewertungskriterien bewerten. Dabei werden gemäß den Wertungsmaßstäben im Dokument für die entsprechenden Angaben des Bewerbers im Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ Punkte vergeben und pro Kriterium mit der angegebenen Gewichtung multipliziert. Die so pro Kriterium errechneten gewichteten Eignungspunkte werden addiert und bilden die Gesamtpunktzahl.
Diejenigen 4 Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Sofern sich herausstellt, daß weniger als 4 Bewerber geeignet sind, könnenweniger Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. Im Falle der Punktgleichheit mehrerer Bewerber können auch mehr als 4 Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden.
Der AG möchte in der Angebotsphase Softwareprodukte in den Wettbewerb stellen, deren zu Grunde liegende Software von unterschiedlichen Herstellern stammt. Daher haben die Bewerber bereits mit dem Teilnahmeantrag verbindlich das Produkt (inkl. der zu Grunde liegenden Software und deren Hersteller) zu benennen, dass Gegenstand ihres Angebotes sein wird.
Sofern sich herausstellt, dass bei den benannten zu Grunde liegenden Softwareprodukten ein Hersteller mehr als einmal vertreten ist, wird nur der jeweils punktmäßig beste Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Dies gilt nicht, sofern andernfalls nicht 4 Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden könnten. Dann wird der AG auch Bewerber auffordern, die Softwareprodukte anbieten, welche auf zu Grunde liegenden Softwareprodukten desselben Herstellers basieren.
Postanschrift: Weimarplatz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
§ 135 Abs. 1-2 GWB.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder;
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.