Organisationsberatung Referenznummer der Bekanntmachung: EU-VV 2019/123
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-jena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Organisationsberatung
Die Auftraggeberin beabsichtigt im Vorfeld einer ERP-Ausschreibung eine Organisationsberatung mit dem Gesamtziel „Strategische Organisationsentwicklung mit Fokus auf die geplante Einführung eines neuen ERP-Systems“ durchzuführen. Dabei sollen Handlungsempfehlungen für identifizierte Anpassungen in der Aufbau- und Ablauforganisation erarbeitet und die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die ERP-Einführung unterstützt werden. Das Softwareauswahlverfahren soll begleitet werden.
Gefordert ist eine Dienstleistung im Rahmen einer Organisationsberatung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Vorfeld eines ERP-Einführungsprojektes. Ziel ist die Erstellung eines Lastenheftes unter Berücksichtigung erarbeiteter Handlungsempfehlungen zur Anpassungen von Proezssen und Strukturen sowie die Konsolidierung und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung eines ERP-Systems (Software und Implementierung). Geplant ist auch die Begleitung bei der Softwareauswahl.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Organisationsberatung
Ort: Salzkotten
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Teilnahmewettbewerb werden auf der Grundlage der von den Bewerbern vorgelegten Erklärungen und Nachweise diejenigen geeigneten Bewerber ausgewählt, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden. Es ist beabsichtigt, soweit eine hinreichende Anzahl von Teilnahmeanträgen geeigneter Bewerber vorliegt, fünf geeignete Bewerber zur Abgabe eines ersten Angebots aufzufordern.
Die Auswahl unter den Teilnahmeanträgen, die die formalen Anforderungen und die Mindestanforderungen erfüllen, erfolgt unter den Gesichtspunkten der Eignungskriterien unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt III.1.1) bis III.1.3) sowie III 2.2) und III 2.3) vorgelegten Unterlagen. Sollte die Prüfung der Teilnahmeanträge ergeben, dass mehr als fünf Bewerber die Anforderungen an die Eignung erfüllen, wird die Vergabestelle diejenigen Bewerber auswählen, die die Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Insgesamt kann ein Teilnahmeantrag eines Bewerbers maximal 16 Punkte erreichen.
Die entsprechende Bewertung wird die Vergabestelle wie folgt vornehmen:
Bewertungskriterien:
In Abschnitt III.1.3):
a) Bewertung Anzahl qualifizierter Mitarbeiter: Maximal erreichbare Punktzahl sind hier 4 Punkte.
Aa) Tätigkeitsbereich Betreuung von Hochschulen:
Ab 8 Mitarbeitern der entsprechenden Qualifikation sowie Position wird die maximale Punktzahl (4 Punkte) vergeben.
Ab) Tätigkeitsbereich Betreuung von Öffentlichen Auftraggebern:
Ab 20 Mitarbeitern der entsprechenden Qualifikation sowie Position wird die maximale Punktzahl (4 Punkte) vergeben.
Ac) Gesamtanzahl Mitarbeiter Unternehmen: Diese Angabe dient der Plausibilisierung der vorgenannten Angaben und wird nicht bewertet.
b) Referenzen: Die Bewertung der Referenzen erfolgt in den folgenden Bewertungskategorien:
Projekte an Hochschulen (Organisationsberatung) (maximal 6 Punkte) oder weiteren öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB (maximal 2 Punkte). Insgesamt können hier maximal 8 Punkte erlangt werden (Zum Erreichen der maximalen Punktzahl muss der Bewerber Referenzen vorlegen, die in allen Bewertungskategorien jeweils die Maximalpunktzahl erreichen Hinsichtlich der einzureichenden Referenzen kommt es der Vergabestelle insbesondere auf deren Qualität und deren Vergleichbarkeit hinsichtlich des vorliegend ausgeschriebenen Projektes und nicht auf die Quantität der Nachweise an. Ein Referenzprojekt kann auch für mehrere Bewertungskategorien herangezogen werden, wenn es mehrere Bewertungskategorien abdeckt. Jedoch kann je Bewertungskategorie über alle Einzelreferenzen hinweg nicht mehr als die oben angegebene Maximalpunktzahl je Bewertungskategorie erreicht werden. Das bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der eingereichten Referenzen nicht mehr als 8 Punkte erreicht werden können. Bei der Bewertung der Referenzen werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
Erfolgreicher Projektabschluss:
— Erfolgreiche Abarbeitung gesetzter Meilensteine,
— Erfolgreiche Erreichung der Projektziele,
— Projektaufwand (vergleichbarer Projektumfang, Verhältnis von Leistungsumfang zu Projektaufwand).
Es ist den Bewerbern unbenommen, nicht abgeschlossene Referenzprojekte einzureichen, in diesem Fall würde dies in Teilbereichen zu einer schlechteren Bewertung führen.
Ort: Weimar
Land: Deutschland
§ 160 GWB bestimmt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.