Bereitstellung eines flächendeckenden Breitbandnetzes im Projektgebiet
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEG0H
Postanschrift: Bahnhofstraße 66
Ort: Sonneberg
NUTS-Code: DEG0H Sonneberg
Postleitzahl: 96515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-sonneberg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kreis-sonneberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung eines flächendeckenden Breitbandnetzes im Projektgebiet
Der Konzessionsgeber hat zur Versorgung aller Bürger und Gewerbetreibenden im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Projektgebiet in Auftrag gegeben. Der Landkreis Sonneberg hat im Rahmen des Förderprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ und im Rahmen einer Kofinanzierung durch den Freistaat Thüringen jeweils eine endgültige Förderzusage erhalten.
Der richtige CPV-Code unter Punkt II.1.2) lautet nicht 64200000 sondern [removed]. Aufgrund einer unsinnigen Fehlermeldung im Formular konnte der CPV-Code nicht korrekt eingegeben werden.
Die erste Kostenschätzung stammt aus der Studie „Studie zur Betrachtung von Kosten und Effizienz der Ausbauvarianten des Hochleistungsdatennetzwerk (NGA) für den Landkreis Sonneberg“.
Landkreis Sonneberg
Der Konzessionsgeber hat zur Versorgung aller Bürger und Gewerbetreibenden im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Projektgebiet in Auftrag gegeben. Der Landkreis Sonneberg hat im Rahmen des Förderprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ und im Rahmen einer Kofinanzierung durch den Freistaat Thüringen jeweils eine endgültige Förderzusage erhalten.
- Kriterium: Mindestanforderungen
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Netzausbau im Landkreis (Versorgungsraten)
- Kriterium: Zeitplan
- Kriterium: Technisches Konzept, technischer Service
- Kriterium: Qualität der Information
- Kriterium: Endkundenpreise
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
„Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten des Landkreises Sonneberg“
Nationale Identifikationsnummer: DEG05
Postanschrift: Schwanseestraße 13
Ort: Weimar
NUTS-Code: DEG05 Weimar, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.netkom.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Konzession dient dazu, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind gemäß § 149 Nr. 8 GWB das GWB-Vergaberecht, die EU-Vergaberichtlinien, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die vorliegende Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgt daher lediglich freiwillig. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher grundsätzlich nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig.
Ort: Keine Angabe
Land: Deutschland
Ob sich die Vergabekammer zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (dazu die obigen Darlegungen zur Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB) entgegen den oben angestellten rechtlichen Erwägungen für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle nicht für die Vergabekammer entscheiden. Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich unzulässig ist, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (vgl. dazu die Teilnahmefrist nach Ziff. IV.2.2. der vorliegenden Bekanntmachung),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ort: Keine Angabe
Land: Deutschland