Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie förmlicher Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Justizbehörden des Freistaates Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E Verg - 29/19

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Rathenaustraße 13
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: https://www.thueringen.de/th4/olg/index.aspx

I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=345605
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=345605
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie förmlicher Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Justizbehörden des Freistaates Thüringen

Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E Verg - 29/19
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
64100000 Post- und Kurierdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Offenen Verfahren gemäß § 15 I 1 VgV Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie zur förmlichen Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu vergeben. Es findet eine Aufteilung in acht Teillose (je vier Teillose für die Briefsendungsbeförderung und die förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, aufgeteilt auf jeweils vier Landgerichtsbezirke) statt; jedes der Teillose ist als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von maximal 48 Monaten ausgestaltet.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für alle Lose
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Erfurt

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64112000 Briefpostdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Erfurt mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (467.010), Kompaktbrief bis 50g (162.030), Großbrief bis 500g (103.129), Maxibrief bis 1.000g (4.800), Einschreiben eigenhändig (4), Einschreiben Einwurf (497), Einschreiben Übergabe (322), Einschreiben Rückschein (1.296)

Leistungspflichten

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Anlieferung des Postfachpostguts

b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen

f) Auslieferung an Postfächer

g) Ausführung von Einschreiben

h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG

2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.

b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

3. Frankierung der Sendungen

Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

4. Herstellung eines Klischees

Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.

b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.

c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.

6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen

a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.

b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.

7. Einschreiben

a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.

i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.

ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.

iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.

iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.

b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Gera

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64112000 Briefpostdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Gera mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Postkarte (44), Standardbrief bis 20g (911.421), Kompaktbrief bis 50g (176.348), Großbrief bis 500g (111.367), Maxibrief bis 1.000g (1.845), Einschreiben eigenhändig (45), Einschreiben Einwurf (155), Einschreiben Übergabe (1.064), Einschreiben Rückschein (1.609)

Leistungspflichten

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Anlieferung des Postfachpostguts

b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen

f) Auslieferung an Postfächer

g) Ausführung von Einschreiben

h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG

2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.

b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

3. Frankierung der Sendungen

Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

4. Herstellung eines Klischees

Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.

b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.

c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.

6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen

a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.

b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.

7. Einschreiben

a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.

i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.

ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.

iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.

iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.

b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Meiningen

Los-Nr.: 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64112000 Briefpostdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Meiningen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (262.943), Kompaktbrief bis 50g (97.943), Großbrief bis 500g (70.393), Maxibrief bis 1.000g (3.164), Einschreiben eigenhändig (6), Einschreiben Einwurf (283), Einschreiben Übergabe (81), Einschreiben Rückschein (796)

Leistungspflichten

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Anlieferung des Postfachpostguts

b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen

f) Auslieferung an Postfächer

g) Ausführung von Einschreiben

h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG

2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.

b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

3. Frankierung der Sendungen

Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

4. Herstellung eines Klischees

Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.

b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.

c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.

6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen

a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.

b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.

7. Einschreiben

a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.

i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.

ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.

iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.

iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.

b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen

Los-Nr.: 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64112000 Briefpostdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (228.241), Kompaktbrief bis 50g (74.821), Großbrief bis 500g (36.341), Maxibrief bis 1.000g (1.157), Einschreiben eigenhändig (1), Einschreiben Einwurf (11), Einschreiben Übergabe (0), Einschreiben Rückschein (599)

Leistungspflichten

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Anlieferung des Postfachpostguts

b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen

e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen

f) Auslieferung an Postfächer

g) Ausführung von Einschreiben

h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG

2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.

b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

3. Frankierung der Sendungen

Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

4. Herstellung eines Klischees

Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.

b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.

c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.

6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen

a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.

b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.

7. Einschreiben

a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.

i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.

ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.

iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.

iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.

b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Erfurt

Los-Nr.: 5
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64121100 Postzustellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Erfurt mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 73.418 Postzustellungsaufträgen.

Leistungspflichten:

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden

a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.

b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.

c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.

3. Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

4. Frankierung der Sendungen

Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.

b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.

c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.

6. Ersatzzustellung der Sendungen

a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.

b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.

c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.

d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.

e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.

7. Dokumentation

a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.

b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.

c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Gera

Los-Nr.: 6
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64121100 Postzustellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Gera mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 82.580 Postzustellungsaufträgen.

Leistungspflichten:

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden

a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.

b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.

c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.

3. Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

4. Frankierung der Sendungen

Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.

b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.

c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.

6. Ersatzzustellung der Sendungen

a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.

b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.

c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.

d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.

e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.

7. Dokumentation

a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.

b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.

c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Meiningen

Los-Nr.: 7
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64121100 Postzustellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Meiningen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 49.597 Postzustellungsaufträgen.

Leistungspflichten:

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden

a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.

b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.

c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.

3. Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

4. Frankierung der Sendungen

Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.

b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.

c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.

6. Ersatzzustellung der Sendungen

a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.

b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.

c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.

d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.

e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.

7. Dokumentation

a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.

b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.

c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen

Los-Nr.: 8
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64121100 Postzustellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.

Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 28.834 Postzustellungsaufträgen.

Leistungspflichten:

Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:

Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.

I. Hauptleistungspflichten

1. Übersicht

a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden

a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.

b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.

c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.

3. Abholung der Sendungen:

a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.

4. Frankierung der Sendungen

Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.

5. Zustellung der Sendungen

a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.

b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.

c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.

6. Ersatzzustellung der Sendungen

a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.

b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.

c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.

d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.

e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.

7. Dokumentation

a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.

b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.

c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.

8. Vorabtermin Dienststellen

a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.

b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.

Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Leistungsausführung (L1) / Gewichtung: 40
Qualitätskriterium - Name: Umwelt, Aus- und Fortbildung sowie Soziales (L2) / Gewichtung: 10
Preis - Gewichtung: 50
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 48
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teile/n nachfolgend das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit:

Handelsregisternummer: _________________________________________,

Amtsgericht: _________________________________________,

Und/oder ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Bsp. Gewerbeanmeldung, -erlaubnis):

Nachweis: _________________________________________,

Über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verfügen;

Soweit notwendig und zutreffend über die Eintragung in das Vereinsregister verfügen;

Vereinsregisternummer: _________________________________________

Soweit notwendig und zutreffend über die Eintragung in das Partnerschaftsregister verfügen;

Partnerschaftsregisternummer: ____________________________________

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir

Einen Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, der versicherten Risiken, der Versicherungssumme und des versicherten Zeitraums vorlegen können

Versicherungsgeber: _______________________________________

Versicherte Risiken: _______________________________________

Versicherungssumme: _______________________________________

Versicherter Zeitraum: _______________________________________

Für die letzten drei Jahre für mein/unser Unternehmen oder Teile von diesem kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie für die letzten drei Jahre für mein / unser Unternehmen oder Teile von diesem ein Liquidationsverfahren nicht beantragt oder eröffnet wurde; Über eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben verfügen und teilen nachfolgende Angaben mit

Finanzamt: _______________________________________

Steuernummer: _______________________________________

Einen Nachweis über die Zahlung der Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse, bei der die meisten Beschäftigen versichert sind, vorliegt.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Ich/Wir erkläre/n, welche Referenzaufträge aus den letzten drei Kalenderjahren vorliegen und teile/n nachfolgend Auftraggeber, zuständige Abteilungen sowie Kontaktmöglichkeiten (bspw. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Höhe der Auftragsvolumen sowie Auftragsarten, Leistungsumfänge und Reklamationsanzahlen mit:

Anlage: ______________________________________

III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 18/09/2020
Ortszeit: 12:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 30/10/2020
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 18/09/2020
Ortszeit: 12:01

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Sofern das Unternehmen Einwände gegen Form oder Ablauf dieses Vergabeverfahrens gem. § 97 VI GWB geltend machen möchte, ist dies zunächst gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gem. § 160 III 1 GWB zu rügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens [Betrag gelöscht] EUR, soll aber den Betrag von [Betrag gelöscht] EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/08/2020

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