Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie förmlicher Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Justizbehörden des Freistaates Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E Verg - 29/19
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rathenaustraße 13
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.thueringen.de/th4/olg/index.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie förmlicher Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Justizbehörden des Freistaates Thüringen
Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Offenen Verfahren gemäß § 15 I 1 VgV Dienstleistungsaufträge zur Briefsendungsbeförderung sowie zur förmlichen Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu vergeben. Es findet eine Aufteilung in acht Teillose (je vier Teillose für die Briefsendungsbeförderung und die förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, aufgeteilt auf jeweils vier Landgerichtsbezirke) statt; jedes der Teillose ist als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von maximal 48 Monaten ausgestaltet.
Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Erfurt
Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Erfurt mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (467.010), Kompaktbrief bis 50g (162.030), Großbrief bis 500g (103.129), Maxibrief bis 1.000g (4.800), Einschreiben eigenhändig (4), Einschreiben Einwurf (497), Einschreiben Übergabe (322), Einschreiben Rückschein (1.296)
Leistungspflichten
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Anlieferung des Postfachpostguts
b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen
f) Auslieferung an Postfächer
g) Ausführung von Einschreiben
h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG
2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.
b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
3. Frankierung der Sendungen
Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
4. Herstellung eines Klischees
Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.
b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.
6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen
a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.
b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.
7. Einschreiben
a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.
i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.
ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.
iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.
iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.
b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Gera
Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Gera mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Postkarte (44), Standardbrief bis 20g (911.421), Kompaktbrief bis 50g (176.348), Großbrief bis 500g (111.367), Maxibrief bis 1.000g (1.845), Einschreiben eigenhändig (45), Einschreiben Einwurf (155), Einschreiben Übergabe (1.064), Einschreiben Rückschein (1.609)
Leistungspflichten
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Anlieferung des Postfachpostguts
b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen
f) Auslieferung an Postfächer
g) Ausführung von Einschreiben
h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG
2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.
b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
3. Frankierung der Sendungen
Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
4. Herstellung eines Klischees
Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.
b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.
6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen
a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.
b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.
7. Einschreiben
a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.
i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.
ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.
iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.
iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.
b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Meiningen
Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Meiningen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (262.943), Kompaktbrief bis 50g (97.943), Großbrief bis 500g (70.393), Maxibrief bis 1.000g (3.164), Einschreiben eigenhändig (6), Einschreiben Einwurf (283), Einschreiben Übergabe (81), Einschreiben Rückschein (796)
Leistungspflichten
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Anlieferung des Postfachpostguts
b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen
f) Auslieferung an Postfächer
g) Ausführung von Einschreiben
h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG
2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.
b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
3. Frankierung der Sendungen
Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
4. Herstellung eines Klischees
Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.
b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.
6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen
a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.
b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.
7. Einschreiben
a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.
i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.
ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.
iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.
iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.
b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Briefpostbeförderungsdienstleistungen für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen
Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Standardbrief bis 20g (228.241), Kompaktbrief bis 50g (74.821), Großbrief bis 500g (36.341), Maxibrief bis 1.000g (1.157), Einschreiben eigenhändig (1), Einschreiben Einwurf (11), Einschreiben Übergabe (0), Einschreiben Rückschein (599)
Leistungspflichten
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Anlieferung des Postfachpostguts
b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen
f) Auslieferung an Postfächer
g) Ausführung von Einschreiben
h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG
2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.
b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
3. Frankierung der Sendungen
Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
4. Herstellung eines Klischees
Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.
b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.
6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen
a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.
b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.
7. Einschreiben
a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.
i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.
ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.
iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.
iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.
b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Erfurt
Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Erfurt mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 73.418 Postzustellungsaufträgen.
Leistungspflichten:
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden
a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.
b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.
c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.
3. Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
4. Frankierung der Sendungen
Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.
b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.
c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.
6. Ersatzzustellung der Sendungen
a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.
b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.
c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.
d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.
e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.
7. Dokumentation
a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.
b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.
c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Gera
Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Gera mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 82.580 Postzustellungsaufträgen.
Leistungspflichten:
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden
a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.
b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.
c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.
3. Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
4. Frankierung der Sendungen
Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.
b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.
c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.
6. Ersatzzustellung der Sendungen
a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.
b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.
c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.
d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.
e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.
7. Dokumentation
a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.
b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.
c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Meiningen
Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Meiningen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 49.597 Postzustellungsaufträgen.
Leistungspflichten:
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden
a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.
b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.
c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.
3. Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
4. Frankierung der Sendungen
Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.
b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.
c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.
6. Ersatzzustellung der Sendungen
a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.
b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.
c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.
d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.
e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.
7. Dokumentation
a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.
b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.
c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen
Ausführung von förmlichen Zustellungen von Postzustellungsaufträgen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Postzustellungsurkunden
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Der öffentliche Auftraggeber rechnet mit einem Gesamtumfang pro Jahr von ca. 28.834 Postzustellungsaufträgen.
Leistungspflichten:
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
Die Leistungsausführung hat gemäß der Vorgaben der §§ 33 – 35 PostG sowie nach den §§ 166 – 190 ZPO zu erfolgen.
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Zurverfügungstellung der jeweiligen Postzustellungsurkunden für die Postzustellungsaufträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
b) Abholung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
c) Frankierung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
d) Deutschlandweite Beförderung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
e) Förmliche Zustellung der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2. Zurverfügungstellung Postzustellungsurkunden
a) Die Postzustellungsurkunden der jeweiligen Postzustellungsaufträge sind den Dienststellen durch die Auftragnehmerin im Vorhinein zur Verfügung zu stellen. Diese Vordrucke haben den Anforderungen der Zustellungsvordruckverordnung zu entsprechen.
b) Zusätzlich ist eine Sendungsverfolgung durch entsprechende Maßnahmen (bspw. Aufdruck von individuellen und Dienststellenbezogenen Barcodes o. Ä. auf den Vordrucken) zu gewährleisten.
c) Die Vorgehensweise des Abrufes durch die jeweiligen Dienststellen und der Anlieferung der Postzustellungsurkunden wird im Rahmen des Kick-Off-Meetings vereinbart.
3. Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
b) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
4. Frankierung der Sendungen
Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes sind durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die Postzustellungsaufträge mitsamt des dazugehörigen Postgutes werden in der Regel am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger förmlich zugestellt. In Ausnahmefällen kann diese Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden. Der Einlieferungstag entspricht dem Abholtag.
b) Die Postzustellurkunde soll im Regelfall spätestens 48 Stunden nach Bewirkung der Zustellung der Stelle vorliegen, welche die Zustellung in Auftrag gegeben hat.
c) Die Zustellung oder Ersatzzustellung hat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder nach den in anderen Gesetzen normierten Zustellungsverfahren zu erfolgen. Trifft letztgenannte Option zu, wird hierauf bei der Abholung nach Ziff. 2 explizit hingewiesen.
6. Ersatzzustellung der Sendungen
a) Sofern eine Zustellung nach Ziff. 4 nicht durchführbar ist, ist eine Ersatzzustellung möglich.
b) Eine Ersatzzustellung kann durch Niederlegung an einer von der Auftragsnehmerin bestimmten Stelle entweder am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts gemäß § 181 ZPO erfolgen. Am Ort der ursprünglichen Zustellung ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung so zu hinterlassen, dass der Zustellungsempfänger von der erfolglosen Zustellung, dem Abholort und dem Zeitraum unterrichtet wird, während dessen er die Sendung entgegennehmen kann. Der Empfänger ist dabei auch auf die Notwendigkeit seiner Identifikation und die dazu möglichen Mittel hinzuweisen; den Anforderungen des § 181 I 3 ZPO muss genüge getan werden.
c) Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die von ihr bestimmten Stellen gem. § 181 I 2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss bekannt. Gleiches gilt für das den Anforderungen an die Zustellungsnachricht genügende Formular.
d) Die Auftragnehmerin gewährleistet die sichere Aufbewahrung und die Möglichkeit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks durch den Empfänger mindestens zu den üblichen Bürozeiten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 181 II 1 ZPO. Bei Nichtabholung der Sendung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die Rückführung der Sendung sicherzustellen.
e) Kann die Sendung wegen unzutreffender Adressangabe nicht zugestellt werden, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Die ermittelte Anschrift gibt er der die Zustellung in Auftrag gebenden Stelle mit dem Zustellungsdokument bekannt. Ist die Recherche oder der weitere Zustellversuch erfolglos, wird das Zustellungsgut unverzüglich mit entsprechendem Vermerk an die die Zustellung in Auftrag gebende Stelle zurückgegeben.
7. Dokumentation
a) Für jeden Zustellungsauftrag dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Er stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung/ Nachforschung der Zustellungen bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann.
b) Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten. Über ihr Ergebnis wird der Auftraggeber respektive. der je Dienststelle örtlich zuständige Mitarbeiter, hilfsweise der Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei bei der die Versendung veranlassenden Justizbehörde umgehend unterrichtet.
c) Die Auftragnehmerin benennt mit Vertragsbeginn jeder Dienststelle die für die Dokumentation des Verlaufswegs und für Nachforschungen zuständige, dem eigenen Personal angehörende Kontaktperson. Nachunternehmer können für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 3 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister vorliegt und teile/n nachfolgend das Registergericht und die Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens mit:
Handelsregisternummer: _________________________________________,
Amtsgericht: _________________________________________,
Und/oder ein Nachweis über eine erlaubte Berufsausübung vorliegt (Bsp. Gewerbeanmeldung, -erlaubnis):
Nachweis: _________________________________________,
Über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verfügen;
Soweit notwendig und zutreffend über die Eintragung in das Vereinsregister verfügen;
Vereinsregisternummer: _________________________________________
Soweit notwendig und zutreffend über die Eintragung in das Partnerschaftsregister verfügen;
Partnerschaftsregisternummer: ____________________________________
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir
Einen Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe des Versicherungsgebers, der versicherten Risiken, der Versicherungssumme und des versicherten Zeitraums vorlegen können
Versicherungsgeber: _______________________________________
Versicherte Risiken: _______________________________________
Versicherungssumme: _______________________________________
Versicherter Zeitraum: _______________________________________
Für die letzten drei Jahre für mein/unser Unternehmen oder Teile von diesem kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie für die letzten drei Jahre für mein / unser Unternehmen oder Teile von diesem ein Liquidationsverfahren nicht beantragt oder eröffnet wurde; Über eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern und Abgaben verfügen und teilen nachfolgende Angaben mit
Finanzamt: _______________________________________
Steuernummer: _______________________________________
Einen Nachweis über die Zahlung der Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse, bei der die meisten Beschäftigen versichert sind, vorliegt.
Ich/Wir erkläre/n, welche Referenzaufträge aus den letzten drei Kalenderjahren vorliegen und teile/n nachfolgend Auftraggeber, zuständige Abteilungen sowie Kontaktmöglichkeiten (bspw. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Höhe der Auftragsvolumen sowie Auftragsarten, Leistungsumfänge und Reklamationsanzahlen mit:
Anlage: ______________________________________
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Sofern das Unternehmen Einwände gegen Form oder Ablauf dieses Vergabeverfahrens gem. § 97 VI GWB geltend machen möchte, ist dies zunächst gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gem. § 160 III 1 GWB zu rügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens [Betrag gelöscht] EUR, soll aber den Betrag von [Betrag gelöscht] EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.