Vereinbarung gemäß § 130c SGB V für das Arzneimittel Epclusa® mit der Wirkstoffkombination Sofosbuvir/Velpatasvir
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG THÜRINGEN
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vereinbarung gemäß § 130c SGB V für das Arzneimittel Epclusa® mit der Wirkstoffkombination Sofosbuvir/Velpatasvir
Die Auftraggeberin beabsichtigt, eine Vereinbarung gemäß § 130c SGB V für das Arzneimittel Epclusa® mit der Wirkstoffkombination Sofosbuvir/Velpatasvir abzuschließen. Diese Vereinbarung soll die Erstattung von Arzneimitteln und die Versorgung der Versicherten zum Gegenstand haben. Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, eine Vereinbarung gemäß § 130c SGB V für das Arzneimittel Epclusa® mitder Wirkstoffkombination Sofosbuvir/Velpatasvir abzuschließen. Diese Vereinbarung soll die Erstattung vonArzneimitteln und die Versorgung der Versicherten zum Gegenstand haben.
Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Unter V.2.1 musste dennoch ein Datum des Vertragsschlusses angegeben werden, um das Formular vollständig ausfüllen zu können. Das hier angegebene Datum ist nicht korrekt. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen (§ 135 Abs. 3 GWB).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Das vertragsgegenständliche Arzneimittel ist patentgeschützt. Der Vertragsschluss soll mit dem Patentinhabererfolgen:
GILEAD Sciences GmbH
Fraunhoferstraße 17
82152 Martinsried
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Fraunhoferstraße 17
Ort: Martinsried
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Postleitzahl: 82152
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter II.1.7 und V.2.4 angegebene Gesamtwert der Beschaffung liegt über [Betrag gelöscht] EUR. Dieser kann jedoch jetzt auf Grund der Marktgegebenheiten noch nicht näher spezifiziert werden. Unter II.1.7 und V.2.4 musste dennoch ein Wert angegeben werden, um das Formular vollständig befüllen zu können. Der Wert dient nur dazu, das Formular vollständig auszufüllen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.