Elektronikversicherung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Mainzer Straße 261-265
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Elektronikversicherung
Versicherung sämtlicher el. Anlagen und el. Geräte des EVS, die im Rahmen der Elektronikversicherung versichert werden können.
Elektronikversicherung.
Einmalig 12 Monate.
Der Vertrag gilt für sämtliche im Eigentum des EVS stehenden im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen u. Geräte (Daten- und Kommunikationstechnik, Mess- und Prüftechnik etc.) Die Versicherungssumme beträgt rd. 104,6 Mio EUR.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Versicherer bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss ein in der EU zugelassener Versicherer sein.
(Nachweis oder Registrierungsnummer und zuständige Zulassungsbehörde bzw. Link). Der Bieter erklärt, dass die im § 123 GWB und § 124 GWB des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) Soweit Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB erfolgt sind, ist deren Wirksamkeit dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber so nachzuweisen, dass dieser eine Bewertung und Ausschlussentscheidung treffen kann.
Elektronikversicherung:
Der Bieter erklärt, dass er mindestens 2 Versicherungsverträge zur Elektronikversicherung mit einem Bedingungswerk auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) im Bestand führt, deren Versicherungssumme den Wert von 20 Mio. EUR. auf Basis des Neuwerts übersteigen sowie die Angabe von 2 Referenzen. Die Referenzen sollen idealerweise aus den Bereichen Abwasserreinigung, Abfallentsorgung oder vergleichbaren Bereichen stammen und können vom Führenden oder von den Beteiligten angegeben werden.
Schadenbetreuung:
Der Bieter erklärt, dass die Vertragsverwaltung, die Betreuung von Schäden vor Ort, die Schadenbesichtigung und die Kommunikation zum Versicherungsvertrag sowie die Regulierung von Schäden in deutscher Sprache erfolgt.
Reaktion bei Schadenfällen:
Der Bieter erklärt, dass er maximal 24 h nach Meldung eines Versicherungsfalls Kontakt mit dem Versicherungsnehmer aufnimmt, die sachgerechte Erfassung der schaden relevanten Informationen übernimmt und die Bearbeitung der Schadenregulierung veranlasst.
Für die Ausführung des Auftrages gelten die Besonderen Bedingungen über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland(Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 7. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 808).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft oder eines Konsortiums hat die Zeichnungsquote als führender Versicherer mindestens 50 % zu betragen.
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Str. 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).