Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Landkreis Bautzen im Verkehrsgebiet des Verbundraums Oberlausitz-Niederschlesien und im Verkehrsgebiet des Verbundraums Oberelbe.

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S [removed])

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Macherstraße 55
Ort: Kamenz
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 01917
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.landkreis-bautzen.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Landkreis Bautzen im Verkehrsgebiet des Verbundraums Oberlausitz-Niederschlesien und im Verkehrsgebiet des Verbundraums Oberelbe.

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

i) Der Landkreis Bautzen beabsichtigt als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsgebiet des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und im Verkehrsgebiet des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den benannten Verkehrsräumen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste in den Linienbündeln Ost, Süd, Stadt Bautzen, Nord und West. Die einzelnen von den Bündeln umfassten Linien werden unter Ziffer VII.2) benannt.

Die Laufzeit des ÖDA soll in allen Bündeln 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2031 betragen.

Der beabsichtigte ÖDA umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.

Der Betreiber hat sich dem Verbundregelwerk innerhalb des jeweiligen (Verkehrsverbundes Oberlausitz-Niederschlesien bzw. des Verkehrsverbundes Oberelbe) zu unterwerfen. Insbesondere hat der Betreiber einen Kooperationsvertrag mit dem ZVON bzw. mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (Z-VOE) abzuschließen, u. a. zum Zwecke der Einnahmeaufteilung im Verbundgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Bautzen als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/07/2020
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung:
Anstatt:

Der Landkreis Bautzen beabsichtigt als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsgebiet des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und im Verkehrsgebiet des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den benannten Verkehrsräumen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien:

Im Verkehrsgebiet des ZVON:

Stadtverkehr Bautzen:

— Linie 1 ZOB ZOB (via Gesundbrunnen),

— Linie 2 ZOB ZOB (via E.-Weinert-Str.),

— Linie 3 Marktkauf Preuschwitzer Straße,

— Linie 4 E.-Weinert-Str. Preuschwitzer Straße,

— Linie 5 Thrombergsiedlung Grubschütz,

— Linie 6 Autohof Breitscheidstraße,

— Linie 7 ZOB Oehna.

Weitere Linien:

— Linie 100 Bautzen Löbau,

— Linie 102 Bautzen Kamenz,

— Linie 103 Bautzen Hoyerswerda,

— Linie 104 Bautzen Milkel,

— Linie 106 Bautzen Niesky,

— Linie 107 Bautzen Weißenberg/Kleinsaubernitz,

— Linie 108 Bautzen Weißenberg,

— Linie 109 Bautzen Baschütz/Hochkirch,

— Linie 110 Bautzen Löbau,

— Linie 111 Bautzen Wehrsdorf,

— Linie 112 Bautzen Wehrsdorf,

— Linie 113 Wehrsdorf Wehrsdorf,

— Linie 114 Bautzen Bischofswerda,

— Linie 115 Bautzen Wehrsdorf,

— Linie 116 Wehrsdorf Oppach,

— Linie 117 Bautzen Steinigtwolmsdorf,

— Linie 118 Weißenberg Hochkirch,

— Linie 119 Weißenberg Hochkirch,

— Linie 120 Bautzen Oppach,

— Linie 122 Bautzen Göda,

— Linie 125 Bautzen Uhyst (Spree),

— Linie 126 Bautzen Weißenberg,

— Linie 127 Bautzen Baschütz,

— Linie 129 Bautzen Königswartha,

— Linie 174 Neu-Bloaschütz Göda,

— Linie 175 Neu-Bloaschütz Bautzen,

— Linie 177 Bischofswerda Bischofswerda,

— Linie 178 Bischofswerda Kirschau,

— Linie 180 Bautzen Bischofswerda,

— Linie 181 Bischofswerda Oppach,

— Linie 185 Bischofswerda Lauterbach,

— Linie 189 Bautzen Bischofswerda,

— Linie 190 Bautzen Königswartha,

— Linie 191 Bischofswerda Räckelwitz,

— Linie 198 Bautzen Königswartha,

— Linie S047 Kotitz Radibor.

Im Verkehrsgebiet des VVO:

[Die Aufzählung der Linien wird unter VI.1) D fortgesetzt.]

muss es heißen:

i) Der Landkreis Bautzen beabsichtigt als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsgebiet des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und im Verkehrsgebiet des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den benannten Verkehrsräumen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste in den Linienbündeln Ost, Süd, Stadt Bautzen, Nord und West. Die einzelnen von den Bündeln umfassten Linien werden unter Ziffer VII.2) benannt.

Die Laufzeit des ÖDA soll in allen Bündeln 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2031 betragen.

Der beabsichtigte ÖDA umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.

Der Betreiber hat sich dem Verbundregelwerk innerhalb des jeweiligen (Verkehrsverbundes Oberlausitz-Niederschlesien bzw. des Verkehrsverbundes Oberelbe) zu unterwerfen. Insbesondere hat der Betreiber einen Kooperationsvertrag mit dem ZVON bzw. mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (Z-VOE) abzuschließen, u. a. zum Zwecke der Einnahmeaufteilung im Verbundgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Bautzen als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

A) Der Betreiber hat sich dem Verbundregelwerk innerhalb des Verkehrsverbundes Oberlausitz-Niederschlesien bzw. des Verkehrsverbundes Oberelbe zu unterwerfen. Insbesondere hat der Betreiber einen Kooperationsvertrag mit dem ZVON bzw. mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (Z-VOE) abzuschließen, u. a. zum Zwecke der Einnahmeaufteilung im Verbundgebiet.

B) Allgemeine Hinweise

Der Landkreis Bautzen als zuständiger Aufgabenträger kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.

C) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge

Aktuell sind die Leistungsmerkmale insbesondere im Sinne von Linienverläufen, Liniennummern und Anzahl von Linienbündeln/Losen noch nicht abschließend geklärt. Die Angaben unter II.2.4)) werden sich daher noch ändern. Hierzu wird voraussichtlich im April 2020 eine ergänzende, konkretisierende Vorinformation veröffentlicht. Erst mit der Veröffentlichung dieser ergänzenden Vorinformation wird gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG die Antragsfrist auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ausgelöst.

Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Leistung (§ 8 Abs. 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o. g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert. In diesem Zug wird auch ein ergänzendes Dokument mit den Detailanforderungen bereitgestellt werden.

D) [Fotsetzung von II.2.4)]

Linien im Verkehrsgebiet des VVO:

Stadtverkehr Kamenz:

— Linie 21 Kamenz Flugplatz – Kamenz Flugplatz,

— Linie 22 Kamenz Bernbruch – Kamenz Krankenhaus,

— Linie 23 Kamenz Flugplatz – Hennersdorf.

Weitere Linien:

— Linie 150 Kamenz – Lauta,

— Linie 151 Kamenz – Wiednitz,

— Linie 152 Hoyerswerda – Bernsdorf,

— Linie 153 Hoyerswerda – Räckelwitz,

— Linie 154 Groß Särchen – Königswartha,

— Linie 155 Hoyerswerda – Boxberg/Rauden,

— Linie 156 Weißkollm – Rauden/Oppitz,

— Linie 157 Lauta – Sabrodt,

— Linie 158 Hoyerswerda – Sabrodt,

— Linie 159 Hoyerswerda – Königsbrück,

— Linie 160 Hoyerswerda – Spremberg,

— Linie 161 Hoyerswerda – Vattenfall,

— Linie 162 Hoyerswerda – Königswartha,

— Linie 163 Lohsa – Bluno,

— Linie 164 Hoyerswerda – Wittichenau,

— Linie 165 Laubusch – Klein Seidewinkel,

— Linie 166 Hoyerswerda – Lauta,

— Linie 168 Königswartha – Lohsa,

— Linie 169 Königsbrück – Röhrsdorf,

— Linie 170 Kamenz – Pulsnitz,

— Linie 171 Kamenz – Gräfenhain,

— Linie 172 Kamenz – Zeisholz,

— Linie 173 Kamenz – Schwepnitz/Straßgräbchen,

— Linie 182 Bischofswerda – Hoyerswerda,

— Linie 184 Kamenz – Zeißholz,

— Linie 186 Kamenz – Ralbitz,

— Linie 187 Kamenz – Königswartha,

— Linie 302 Radeberg Bf. – Kleinwachau,

— Linie 304 Großröhrsdorf – Pulsnitz,

— Linie 305 Dresden – Bischofswerda,

— Linie 306 Pulsnitz – Bretnig,

— Linie 307 Radeberg – Rossendorf,

— Linie 308 DD Klotzsche – Ottendorf-Okrilla,

— Linie 309 Dresden – Pulsnitz,

— Linie 310 Radeberg – Großröhrsdorf,

— Linie 311 Pulsnitz – Königsbrück,

— Linie 312 Königsbrück – Pulsnitz/Elstra,

— Linie 315 Pulsnitz – Ohorn,

— Linie 316 Großröhrsdorf – Bischheim/Kamenz,

— Linie 317 Radeberg – Medingen/Grünberg,

— Linie 318 DD-Klotzsche – Radeburg,

— Linie 319 Ottendorf-Okrilla – Radeberg,

— Linie 321 DD-Klotzsche – Ottendorf-Okrilla,

— Linie 322 DD-Weixdorf – Radeberg,

Linie S040 Schmorkau – Königsbrück,

Linie S041 Elstra – Räckelwitz/Uhyst a. T.,

Linie S043 Kriepitz – Räckelwitz/Uhyst a. T.,

Linie S048 Brauna – Schwosdorf.

muss es heißen:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form der Berichtigungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2022. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der unter Abschnitt II.2.4) i) benannten Linienbündel als Gesamtleistungen (vgl. § 8a II S. 4 PBefG); wobei jedes Linienbündel für sich genommen eine solche Gesamtleistung darstellt.

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in ergänzenden Dokumenten einschließlich ihrer Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Die ergänzenden Dokumente einschließlich ihrer Anlagen stehen als Download jeweils unter den folgenden Links zur Verfügung:

Für die Bündel Ost, Süd und Stadt Bautzen: https://www.landkreis-bautzen.de/vergabe-busverkehr-im-landkreis-bautzen-ergaenzendes-dokument-fuer-die-lose-im-verkehrsraum-oberlausitz-niederschlesien-15731.php

Für die Bündel Nord und West: https://www.landkreis-bautzen.de/vergabe-busverkehr-im-landkreis-bautzen-ergaenzendes-dokument-fuer-die-lose-im-verkehrsraum-elbe-15725.php

Die ergänzenden Dokumente enthalten jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei B.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden sind in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen einzubeziehen.

D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre

Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

[weiter unter II.2.4.ii]

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

—Linienbündel Ost (rund 2,7 Mio. Fahrplankilometer im Jahr)

700 Bautzen – Löbau

500 Bautzen – Hoyerswerda

701 Bautzen – Milkel / Königswartha

501 Bautzen – Mücka

702 Bautzen – Weißenberg

502 Bautzen – Weißenberg

703 Bautzen – Hochkirch

704 Weißenberg – Hochkirch

705 Weißenberg – Hochkirch

503 Bautzen – Uhyst (Spree)

714 Bautzen – Weißenberg

706 Bautzen – Baschütz

707 Bautzen – Königswartha

715 Radibor – Königswartha

716 Radibor – Königswartha

504 Bautzen – Radibor

717 Neudorf (Spree) – Malschwitz / Wartha

719 Kotitz – Radibor

718 Hochkirch – Malschwitz

— Linienbündel Süd (rund 2,08 Mio. Fahrplankilometer im Jahr)

510 Bautzen – Löbau

511 Bautzen – Sohland

722 Wehrsdorf – Wehrsdorf

723 Bautzen – Bischofswerda

724 Bautzen – Wehrsdorf

725 Wehrsdorf – Oppach

512 Bautzen – Steinigwolmsdorf

727 Bautzen – öda

731 Neu-Bloaschütz – Göda

732 Neu-Bloaschütz – Bautzen

733 Bischofswerda – Bischofswerda

734 Bischofswerda – Kirschau

741 Bischofswerda – Wilthen

735 Bautzen – Bischofswerda

736 Bischofswerda – Oppach

737 Bischofswerda – Schönbrunn

738 Bautzen – Bischofswerda

739 Bischofswerda – Räckelwitz

— Linienbündel Stadt Bautzen (rund 0,58 Mio. Fahrplankilometer im Jahr)

1 Ostvorstadt – ZOB – Gesundbrunnen

2 Marktkauf – Preuschwitzer Str.

3 Niederkaina – ZOB – Preuschwitzer Str.

4 Trombergsiedlung – ZOB – Stiebitz

5 ZOB – Breitscheidstr.

6 ZOB – Kleinwelka

7 ZOB – Gesundbrunnen

8 ZOB – Stiebitz

— Linienbündel Nord (rund 4,23 Mio. Fahrplankilometer im Jahr)

530 Kamenz – Bautzen

531 Lauta – Kamenz

535 Kamenz – Bischofswerda

772 Kamenz – Wiednitz

773 Hoyerswerda – Bernsdorf

774 Hoyerswerda – Räckelwitz

775 Groß Särchen – Königswartha

776 Hoyerswerda – Boxberg

777 Weißkollm – Rauden / Oppitz

778 Lauta – Sabrodt

792 Hoyerswerda – Tätschwitz

532 Königsbrück – Hoyerswerda

793 Hoyerswerda – Spremberg

779 Hoyerswerda – Schwarze Pumpe

780 Hoyerswerda – Königswartha

781 Lohsa – Bluno

782 Hoyerswerda – Wittichenau

783 Laubusch – Klein-Seidewinkel

784 Hoyerswerda – Lauta

794 Groß Särchen – Hoyerswerda

785 Königswartha – Lohsa

786 Kamenz – Reichenau

533 Kamenz – Königsbrück

787 Kamenz – Zeisholz

788 Kamenz – Bernsdorf

534 Hoyerswerda – Kamenz

789 Kamenz – Oßling

790 Kamenz – Ralbitz

791 Kamenz – Königswartha

21 Kamenz Flugplatz – Kamenz Flugplatz

22 Kamenz Bernbruch – Kamenz Krankenhaus

23 Kamenz Flugplatz – Hennersdorf

795 Großhänchen – Elstra

796 Jauer – Räckelwitz

797 Brauna – Schwosdorf

769 Gelenau – Schwepnitz

— Linienbündel West (rund 2,76 Mio. Fahrplankilometer im Jahr)

746 Königsbrück – Röhrsdorf

763 Pulsnitz – Ottendorf-Okrilla

764 Königsbrück – Pulsnitz

31 Radeberg – Radeberg

751 Großröhrsdorf – Pulsnitz

520 Dresden/Radeberg – Bischofswerda

753 Radeberg – Rossendorf

754 Radeburg – Dresden Klotzsche

521 Dresden/Radeberg – Pulsnitz

755 Radeberg – Großröhrsdorf

756 Königsbrück – Bretnig

757 Königsbrück – Pulsnitz

766 Königsbrück – Bretnig

767 Lichtenberg – Wachau/Großröhrsdorf

758 Pulsnitz – Ohorn

759 Großröhrsdorf – Kamenz

760 Radeberg – Medingen

761 Radeberg – Ottendorf-Okrilla

762 Medingen – Radeberg

768 Schmorkau – Stenz

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