Übernahme und Verwertung von Papier und Pappe aus dem Zweckverbandsgebiet Referenznummer der Bekanntmachung: GSL/01/2020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schlachthofstraße 12
Ort: Stollberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09366
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.za-sws.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Papier und Pappe aus dem Zweckverbandsgebiet
Übernahme und Verwertung von Papier und Pappe (PP) aus dem Zweckverbandsgebiet
(Los 1: Entsorgungsgebiet OST; Los 2: Entsorgungsgebiet WEST).
Entsorgungsgebiet OST
Stollberg
DEUTSCHLAND
Gegenstand der Beschaffung bildet die Verwertung (einschließlich Transport, nicht Sammlung) der in Teilen des Erzgebirgskreises gesammelten Mengen an Papier und Pappe.
Die Leistung ist in 2 Lose (Los 1 ca. 5 900 t/a; Los 2 ca. 6 800 t/a) unterteilt und kann bis zu 3 Jahren vergeben werden.
Nähere Angaben siehe Vergabeunterlagen.
Siehe 2.11
Die ausgeschriebene Leistung beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2022. Es besteht die Option der Verlängerung des Vertrages einmalig um ein Jahr durch den ZAS, mithin 1.1.2023 bis 31.12.2023.
Entsorgungsgebiet WEST
Stollberg
DEUTSCHLAND
Gegenstand der Beschaffung bildet die Verwertung (einschließlich Transport, nicht Sammlung) der in Teilen des Erzgebirgskreises gesammelten Mengen an Papier und Pappe.
Die Leistung ist in 2 Lose (Los 1 ca. 5 900 t/a; Los 2 ca. 6 800 t/a) unterteilt und kann bis zu 3 Jahren vergeben werden.
Nähere Angaben siehe Vergabeunterlagen.
Siehe 2.11
Die ausgeschriebene Leistung beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2022. Es besteht die Option der Verlängerung des Vertrages einmalig um ein Jahr durch den ZAS, mithin 1.1.2023 bis 31.12.2023.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung sind vom Bieter mit dem Angebot
— die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124) oder
— eine einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Beim Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Folgende auftragsspezifische Einzelnachweise sind vom Bieter mit dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
— aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate);
— Nachweis einer aktuellen (d.h. bei Vorlage noch gültigen) Betriebshaftpflichtversicherung in verkehrsüblicher Höhe. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht die im Vertrag genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 2 Mio. EUR für jeden Einzelfall und 5 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweist, Vorlage einer Erklärung des Bieters, dass eine Anpassung zum Leistungsbeginn erfolgt;
— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültigem) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft;
— Benennung und Angaben der vorgesehenen Anlage für die Übernahme (Formblätter Übergabepunkt/Datenerhebung);
— gegebenenfalls Erklärung der Bietergemeinschaft (Formblatt 234) und
— gegebenenfalls Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt 235) und Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt 236).
Der Bieter kann sich auf die Leistungsfähigkeit und Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt.
Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise zur Zuverlässigkeit für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen.
Siehe III.1.1)
Siehe III.1.1)
Abschnitt IV: Verfahren
Es dürfen keine Bieter oder sonstige Dritte bei der Öffnung der Angebote anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer Sicherheit durch eine Bürgschaft nach Maßgabe von § 18 VOL/B in Höhe von 5 % des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu leisten. Näheres bestimmt § 10 des Vertrages.
Die Bürgschaft ist unverzüglich, spätestens jedoch 18 Werktage nach Zuschlagserteilung, als selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu leisten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle nach Maßgabe von § 18 VOL/B die Stellung von Konzernbürgschaften nicht zulässt.
Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: (falls zutreffend) gesamtschuldnerisch haftend
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung Anwendung. § 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [...]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit/
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.