Planungsleistungen zur Einbindung von Lober und Leine in den Seelhausener See und zum Rückbau des Lober-Leine-Kanals Los 2 Umweltplanung / Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Walter-Köhn-Straße 2
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51
Postleitzahl: 04356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lmbv.de
Adresse des Beschafferprofils: www.lmbv-einkauf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen zur Einbindung von Lober und Leine in den Seelhausener See und zum Rückbau des Lober-Leine-Kanals Los 2 Umweltplanung / Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Naturschutzfachliche Planungsleistungen für die weitere planerische Umsetzung der Einbindung des Lober-Kanals und der Leine in den Seelhausener See sowie der aus der Vorplanung zum Rückbau des Lober-Leine-Kanals hervorgegangenen Vorzugsvariante zur Gestaltung des Abschnittes Lober-Leine-Kanal bis zur Fertigstellung der Vorhaben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“, „Ingenieur“ berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Herkunftsland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist.
Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ berechtigt ist.
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder Ingenieur/ Architekt für Landschaftspflege oder Landschaftsplanung. Ferner werden auch Personen zugelassen, welche ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.
Ist in dem jeweiligen Herkunftsland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist. Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder Ingenieur/ Architekt für Landschaftspflege oder Landschaftsplanung. Ferner werden auch Personen zugelassen, welche ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium - Name: Fallstudie / Gewichtung: 30
Qualitätskriterium - Name: Projektteam / Gewichtung: 20
Preis - Gewichtung: 50
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium – Name: Fallstudie / Gewichtung: 50
Preis – Gewichtung: 50
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“, „Ingenieur“ berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Herkunftsland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist. Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ berechtigt ist.
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder Ingenieur/ Architekt für Landschaftspflege oder Landschaftsplanung. Ferner werden auch Personen zugelassen, welche ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.
Ist in dem jeweiligen Herkunftsland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist. Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder Ingenieur/ Architekt für Landschaftspflege oder Landschaftsplanung. Ferner werden auch Personen zugelassen, welche ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.
Die Ausschreibung wurde unter www.lmbv-einkauf.de neu angelegt.
Es ist die 1. Bieterinformation zu berücksichtigen, welche bereits Teil der Vergabeunterlagen der ursprünglichen Ausschreibung wurde.
Die Informationen der 1. Bieterinformation zu den Fragen 2 und 7 wurden in den neu angefügten Verdingungsunterlagen bereits berücksichtigt.