Verwertung von Bioabfall (AVV 200201) und Grün-/Astschnitt (AVV 200201) Referenznummer der Bekanntmachung: VGV_B_03_2020

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Friedrich-König-Straße 42
Ort: Suhl
NUTS-Code: DEG04
Postleitzahl: 98527
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: http://www.suhltrifft.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verwertung von Bioabfall (AVV 200201) und Grün-/Astschnitt (AVV 200201)

Referenznummer der Bekanntmachung: VGV_B_03_2020
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
90500000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Stadt Suhl beabsichtigt in Erfüllung ihrer gesetzlichen Entsorgungsaufgabe, die Verwertung der Bioabfälle und von Grün- und Astschnitt zum 1.1.2021 zu vergeben.

Die Aufteilung des Auftrages erfolgt in Lose, ca. 2 900 t/pa.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/05/2020
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: VI.4.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Einlegung von Rechtsbehelfen
Anstatt:

Auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung nach § 19 Abs. 2 ThürVgG und die Kostenfolge nach § 19 Abs. 5 ThürVgG wird hingewiesen.

muss es heißen:

Zur Prüfung des Vergabeverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen von Vergaberechtsverstößen können die Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der vorgenannten Vergabekammer stellen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ein solcher Antrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nur zulässig ist, soweit der Bieter:

— den Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,

— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat,

— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zur Angebotsabgabe gerügt hat.

Darüber hinaus muss der Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden. Anderenfalls ist dieser verspätet und somit unzulässig.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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