2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, unzulässiger Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung oder Bestechung verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen wegen einer entsprechenden Straftat eine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Dies gilt insbesondere für die §§ 299, 299a, 299b, 333 und 334 StGB, jeweils soweit nach § 123 GWB einschlägig, sowie § 108e und § 108f StGB und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.
Betrug: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Betrugs nach § 263 StGB oder Subventionsbetrugs nach § 264 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung krimineller Vereinigungen oder krimineller Vereinigungen im Ausland nach § 129 oder § 129b StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder wegen Geldwäsche nach § 261 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem vergleichbaren Zustand befindet, der die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags in Frage stellt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB vorliegt, der die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen kann und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Der Ausschluss setzt eine geeignete und nachvollziehbare Grundlage voraus und erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Ausschluss erfolgt nicht allein aufgrund eines unsubstantiierten Verdachts.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, erforderliche Auskünfte zurückgehalten oder die erforderlichen Nachweise nicht übermittelt hat. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln beziehungsweise zu übermitteln zu versuchen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen können.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen, die bei der Ausführung des Auftrags einzuhalten sind. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies ist für den vorliegenden Auftrag insbesondere im Hinblick auf die abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Übernahme, Behandlung und hochwertige Verwertung des ausgeschriebenen Bioabfalls relevant. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Weitergehende fakultative Ausschlussmöglichkeiten nach § 124 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann.
Zahlungsunfähigkeit: Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährdet. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Zusätzliche Ausschluss- und Nichtwertungsgründe: Mit dem Angebot ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG erforderliche Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes nach dem maßgeblichen Formblatt vorzulegen. Wird die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereicht und nicht innerhalb einer zulässigen Nachforderungsfrist ordnungsgemäß nachgereicht, wird das Angebot nach Maßgabe des Thüringer Vergabegesetzes von der Wertung ausgeschlossen. Die Erklärung ist als Anlage 8 der Leistungsbeschreibung bezeichnet. Die mit dem Angebot geforderten Erklärungen, Angaben und Nachweise sind vollständig und ordnungsgemäß einzureichen. Dies gilt insbesondere für die gem. Leistungsbeschreibung geforderten Unterlagen zum Verwertungsweg, zu den eingesetzten Anlagen, zu deren Genehmigungs- und Zulässigkeitsstatus, zur Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder zu einem funktional gleichwertigen Nachweis, zur Haftpflichtversicherung, zur Qualitätssicherung sowie für die vorgesehenen Formblätter. Eine Nachforderung erfolgt nur, soweit sie vergaberechtlich zulässig ist. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens sechs Kalendertagen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt oder ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Preisangaben sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Preisblatts, Anlage LB 2, vollständig, eindeutig und getrennt einzutragen. Für eine nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderliche Umladung und einen erforderlichen Nachtransport ist eine gesonderte Preisposition anzugeben. Ist eine gesonderte Umladung oder ein gesonderter Nachtransport nicht erforderlich, ist hierfür der Wert „0“ einzutragen. Eine Verlagerung dieser Kosten in andere Preispositionen ist unzulässig. Angebote mit fehlenden wesentlichen Preisangaben, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben werden von der Wertung ausgeschlossen. Eine Preisgestaltung, durch die vorgegebene Einzelpositionen wirtschaftlich entleert, Kosten entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in andere Positionen verlagert oder die geforderte Preisstruktur umgangen wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende Verlagerung von Kosten für Umladung und Nachtransport. Führt die Preisgestaltung zu fehlenden, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben, wird das Angebot ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen enthalten oder als nicht zugelassene Nebenangebote eingereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung der Zusammensetzung des Angebots auf. Der Bieter hat insbesondere die ordnungsgemäße Kalkulation sämtlicher geschuldeter Leistungen nachzuweisen. Die Aufklärung kann insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die gewählte technische Lösung, die besonderen Ausführungsbedingungen sowie die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betreffen. Kann die ungewöhnlich niedrige Preisgestaltung nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 ThürVgG ist die Kalkulation zu überprüfen. Wird die ordnungsgemäße Kalkulation nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachgewiesen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die unmittelbar geltenden Beschränkungen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Mit dem Angebot ist die hierfür vorgesehene Erklärung nach dem einschlägigen Formblatt, insbesondere nach Anlage 7 der Leistungsbeschreibung, vorzulegen. Die Vergabe und Ausführung des Auftrags darf nicht unter Beteiligung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Unterauftragnehmern oder Lieferanten erfolgen, soweit dies nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Ein Angebot, dessen Zuschlag oder Ausführung gegen diese unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Beschränkungen verstoßen würde, wird nicht berücksichtigt.