Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs Weimar

89539-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs Weimar
OJ S 27/2026 09/02/2026
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen

1. Zuständige Behörde

1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Weimar
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs Weimar
Beschreibung: Siehe Abschnitt 5.1.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Freistaates Thüringen, Postfach 2249 99403 Weimar, Fax: 0361 57332 1059, E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB). C) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im „TED“ ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist nicht bei der Stadt Weimar, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, müssen versagt werden. Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung einschließlich in den gesondert veröffentlichten Mindestanforderungen beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden. D) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen des „Stadtverkehrs Weimar“ als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. E) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt, welche nach Maßgabe von § 13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge gelten. Diese Anforderungen werden nach § 8a II S. 5 PBefG im Nahverkehrsplan definiert. Der Nahverkehrsplan einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://stadt.weimar.de/datei/anzeigen/id/82882,48/fortschreibung_des_nahverkehrsplans_f_r_die_stadt_weimar_2026_2030.pdf. Als wesentliche Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung im Sinne des § 8a II und § 13 IIa PBefG gelten insbesondere die Anforderungen im Nahverkehrsplan in den Kapiteln 4 und 6 zu • Linienwegen unter Kapitel 4.4.2., • Haltestellen unter Kapitel 4.7.1 und 5.3.2, • Zur Bedienungshäufigkeit und zum Bedienungszeitraum unter Kapitel 4.4.2. und 6.1.1., • den Beförderungsentgelten und -bedingungen unter Kapitel 4.8., • zur Fahrzeugausstattung, Antriebstechnologie und zum Fahrzeugalter unter Kapitel 4.7.2 sowie Kapitel 6.2 und • zur Barrierefreiheit unter Kapitel 4.6. Zusätzlich zu den Festlegungen im Nahverkehrsplan sind hinsichtlich der betrieblichen Organisation folgende Kriterien zu erfüllen: - Die Leitstelle ist während der gesamten täglichen Betriebszeit zu besetzen. Die Erreichbarkeit der Leitstelle und eines Betriebsleiters ist zu gewährleisten. - Ersatzfahrzeug und -personal müssen mit kurzer Reaktionszeit (20 Minuten ab Information der Leitstelle) vor Ort sein und unterbrochenen Verkehrsbetrieb wiederaufnehmen können. - Fahrzeuge sind nicht im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Abweichungen von diesen Anforderungen führen gemäß § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. F) Tariftreue, Mindestentgelt Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen gemäß § 6 II ThürVgG nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und wäh-rend der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachvollziehen. Derzeit gibt es in Thüringen allerdings keinen gemäß § 6a II Satz 2 ThürVgG amtlicherseits für repräsentativ erklärten Tarifvertrag für Personenbeförderungsdienste. Die Stadt Weimar weist jedoch darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt ein dann für repräsentativ erklärter Tarifvertrag zur Anwendung gebracht werden muss. Darüber hinaus verlangt die Stadt Weimar gemäß § 6a ThürVgG, dass der ausgewählte Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Betreiber gewährt wurden. Dazu kann bei dem bisherigen Betreiber, der Stadtwirtschaft Weimar, Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen genommen werden, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. G) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Stadt Weimar als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Personenverkehrsdienste für den Stadtbusverkehr Weimar
Beschreibung: Die Stadt Weimar ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an einen internen Betreiber zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien: Linie 1 auf der Relation: Stauffenbergstraße - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Ehringsdorf (- Taubach) Linie 2 auf der Relation: Shakespearestraße - Goetheplatz – Bodelschwinghstraße Linie 3 auf der Relation Tiefurt - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Tröbsdorf – (Gaberndorf) – (Stauffenbergstraße) Linie 4 auf der Relation: Niedergrunstedt - Goetheplatz - Hauptbahnhof – Ettersburg Linie 5 auf der Relation: Stauffenbergstraße - Lützendorf - Hauptbahnhof - Goetheplatz – Klinikum Linie 6 auf der Relation: (Vollersroda - Possendorf -) Legefeld - Goetheplatz - Hauptbahnhof - Buchenwald Linie 7 auf der Relation: (Altschöndorf -) Schöndorf - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Weimar West Linie 8 auf der Relation: Dürrenbacher Hütte - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Klinikum – Merketal Linie 9 auf der Relation: Goetheplatz – Bodelschwinghstraße - Süßenborn Sämtliche quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an die zukünftige Verkehrsbedienung (insbesondere Linienwege, Beförderungsentgelte, aktuelle Bedienungsstandards und zukünftige Anforderungen) ergeben sich aus der Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die Stadt Weimar 2026 - 2030, welcher unter folgendem Link abrufbar ist: https://stadt.weimar.de/datei/anzeigen/id/82882,48/fortschreibung_des_nahverkehrsplans_f_r_die_stadt_weimar_2026_2030.pdf. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Weimar das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden für das Stadtgebiet entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes wird vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin das Angebot der bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Weimar zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Weimar in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5 des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Weimar, Kreisfreie Stadt (DEG05)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/09/2027
Laufzeit: 180 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Weimar

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Weimar
Registrierungsnummer: DE 151876677
Postanschrift: Stadtverwaltung Weimar Schwanseestraße 17
Stadt: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land, Gliederung (NUTS): Weimar, Kreisfreie Stadt (DEG05)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Johanna Bänsch
Telefon: +49 3643 762-721
Fax: +49 3643 762-727
Internetadresse: www.weimar.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 57af6ae8-9a5b-40f3-9107-035e080d24c0 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 06/02/2026 10:35:26 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 89539-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 27/2026
Datum der Veröffentlichung: 09/02/2026