1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Saarlouis
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe des Teilnetzes 1
Beschreibung: Siehe Abschnitt 5.1.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit §108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammern des Saarlands. Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§160 Abs. 2 GWB). C) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §8a II S. 2 PBefG: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß §12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im „TED“ ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in §8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist nicht bei dem Landkreis Saarlouis, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D/9. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, müssen versagt werden. Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung einschließlich dem im Nahverkehrsplan veröffentlichten Anforderungsprofil (Kapitel 3) als verbindlichen Mindeststand beschriebenen, wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach §13 Abs. 2a PBefG versagt werden. D) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen der Teilnetze 1 und 2 sowie der darin jeweils enthaltenen Linien als "Gesamtleistungen" im Sinne des §8a II S. 4 PBefG. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte in den Teilnetzen 1 und 2 nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des §8a Abs. 2 i.V.m. §13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen weder die Teilnetze noch einzelne Linien eigenwirtschaftlich aus dem vorhandenen Verkehrsnetz im Landkreis Saarlouis herausgelöst werden können. E) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. §8a II S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt, welche nach Maßgabe von §13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge gelten. Diese Anforderungen werden nach §8a II S. 5 PBefG im Nahverkehrsplan definiert. Der Nahverkehrsplan einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://zps-online.de/wp-content/uploads/2024/03/5.-Nahverkehrsplan-des-LK-Saarlouis_21.03.2024.pdf Als wesentliche Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung im Sinne des § 8a II und § 13 IIa PBefG gelten insbesondere die Anforderungen im Nahverkehrsplan in den Kapiteln 2, 3, 4 und 5 zu • Linienwege unter Kapitel 2.2.3.1. und 2.2.3.2. (insbesondere Tabelle 17: Leistungsangebot Teilnetz 1 und Tabelle 18: Leistungsangebot Teilnetz 2), • Haltestellen unter Kapitel 3.4.9., • Zur Bedienungshäufigkeit und zum Bedienungszeitraum unter Kapitel 3.2.2. (insbesondere Tabelle 27: Anforderungen an die ÖPNV-Qualität nach Verbindungskategorien), Kapitel 3.3.1. (insbesondere Tabelle 28: Funktionale Netzgliederung im ÖSPV) und Kapitel 3.3.4. (insbesondere Tabelle 31: Regelangebot nach Verkehrsachsen und Verkehrszeiten), • die Fahrpläne zu den einzelnen Linien sind abrufbar unter: https://www.kvs.de/de/fahrauskunft. Die Ausgestaltung der Fahrpläne ist dem Kapitel 2.2.11.1. zu entnehmen. • den Beförderungsentgelten und -bedingungen unter Kapitel 2.2.6, insbesondere ist von dem zukünftigen Betreiber auch das Deutschlandticket anzuwenden bzw. anzuerkennen, • zur Fahrzeugausstattung, zum Fahrzeugalter und zur Antriebstechnologie unter Kapitel 3.4.1., 3.4.2, 5.5. und 6.1., • zur Barrierefreiheit unter Kapitel 3.4.9 und 3.4.10. sowie • Ausbau von Verknüpfungspunkten zu digitalen Mobilitätsstationen unter Kapitel 5.7. Abweichungen von diesen Anforderungen führen gemäß §13 II a PBefG zur Ablehnung eines eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der im Nahverkehrsplan angegebenen Anforderungen als Standards nach §12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. F) Tariftreue, Mindestentgelt: Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen gemäß §4 I Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) nur an Unternehmen vergeben werden, die sich durch Erklärung in Textform gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen der im Saarland einschlägig und repräsentativ erklärten mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren Änderungen während der Ausführungslaufzeit des Tarifvertrages sind nachzuvollziehen. Die Repräsentativität der Tarifverträge wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung gibt es im Saarland noch keinen für ÖPNV-Leistungen für repräsentativ erklärten Tarifvertrag; eine entsprechende Rechtsverordnung wird jedoch für Anfang 2026 erwartet; diese gilt dann sehr wahrscheinlich auch für das hier angekündigte Verfahren. Darüber hinaus verpflichtet der Landkreis Saarlouis gemäß §9 STFLG den ausgewählten Betreiber, den Arbeitnehmern ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind und beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung zum Stichtag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung beschäftigt waren. Für die KVS gilt der TV-N Saar in seiner jeweils aktuellen Fassung als maßgeblicher Tarifvertrag; darüber hinaus werden auch die Beschäftigten auf Seiten der im Auftrag der KVS tätigen Subunternehmen im Fahrbetrieb derzeit nach dem TV-N Saar entsprechend eines gesonderten Beschlusses seitens des Landkreises Saarlouis als zuständigem Aufgabenträger vergütet. Der Landkreis Saarlouis wird darauf hinwirken, dass auch die geförderten Betriebsmittel für den Elektrobusbetrieb der KVS, die erst zuletzt neu beschafft wurden, bestehend aus Elektrobussen und der Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände im Stadtzentrum, im Falle eines Betreiberwechsels vollständig in beihilfenrechtskonformer Weise übernommen werden. Soweit ein technisch-betrieblich und kaufmännisch begründetes Konzept für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehre der KVS unter Berücksichtigung der vorgenannten Verpflichtungen für die zukünftige Durchführung vorgelegt wird, können bei der KVS nach schriftlicher Zusicherung einer Geheimhaltungsverpflichtung, Informationen angefordert werden, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmer der KVS anonymisiert hervorgehen oder abgeleitet werden können. G) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß §21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach §12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß §21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Landkreis Saarlouis als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhouse-Vergabe von Busleistungen im Teilnetz 1 des Landkreises Saarlouis
Beschreibung: Die Landkreis Saarlouis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt, die in Abbildung 17 auf Seite 49 und Tabelle 17, Seite 50 und 51 des Nahverkehrsplan 2024 beschriebenen Bedienungsgebiete und Beförderungsdienstleistungen des Teilnetzes 1 erneut über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an sein kommunales Unternehmen, die KVS GmbH, zu vergeben. Der öDA wird Personenbeförderungsdienste im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG) umfassen. Die KVS wird zudem sowohl Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln als auch ausschließliche Bedienungsrechte für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten. Der öDA soll aufgrund der Amortisierungsdauer der erforderlichen Investitionen für die Errichtung der für alternative Antriebsarten erforderlichen Infrastruktur für 15 Jahre erteilt werden. Die Verkehrsleistungen des Teilnetzes 1 stehen zudem in enger verkehrlicher und betrieblicher Abhängigkeit zu denen des Teilnetzes 2, welches derzeit ebenfalls von der KVS GmbH betrieben wird und aufgrund fortbestehender Liniengenehmigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vergeben wird. Dazu wird der Landkreis Saarlouis zu gegebener Zeit eine gesonderte Vorabinformation veröffentlichen. Sämtliche Informationen über Umfang, Qualität und Mindestanforderungen an das zu erbringende Verkehrsangebot der Teilnetze 1 und 2 können dem Nahverkehrsplan 2024 entnommen werden; dieser ist unter der Internetadresse https://zps-online.de/wp-content/uploads/2024/03/5.-Nahverkehrsplan-des-LK-Saarlouis_21.03.2024.pdf abrufbar. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt der Landkreis Saarlouis das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden für das Kreisgebiet entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Zu Nachfrage, Bedarf und Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurde vorab im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes festgestellt, dass a) im Kreisgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und die c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Antriebswende zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird ferner auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreis Saarlouis in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linien- in Linienbedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5 und 6.1 des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich sowohl auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste als auch auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Saarlouis (DEC04)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2028
Laufzeit: 180 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Saarlouis
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Saarlouis
Registrierungsnummer: 10044000-9030000001-85
Stadt: Saarlouis
Postleitzahl: 66740
Land, Gliederung (NUTS): Saarlouis (DEC04)
Land: Deutschland
Telefon: +49 6831 444 920401
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a54903f1-b96b-4d62-bef8-31b3eb39cd1a - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/01/2026 15:55:12 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 45153-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 14/2026
Datum der Veröffentlichung: 21/01/2026