Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe des Stadtverkehrs Suhl

857522-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe des Stadtverkehrs Suhl
OJ S 247/2025 23/12/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen

1. Zuständige Behörde

1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Suhl
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe des Stadtverkehrs Suhl
Beschreibung: Siehe Abschnitt 5.1
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB sein wird. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung gemäß Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer des Freistaates Thüringen, TLVwA ist Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, +49 361 57332 1254, Fax: 0361 573321059, E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de. Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB). C) Tariftreue, Mindestentgelt: Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen gemäß § 6 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG -) nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachvollziehen. Das für Arbeit zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt, welcher Tarifvertrag beziehungsweise welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung gab es noch keine entsprechende Feststellung durch das zuständige Ministerium. Die Stadt Suhl geht davon aus, dass, wenn eine solche Feststellung noch erfolgen sollte, diese dann auch für die hiesigen Verkehrsleistungen gilt. Darüber hinaus verlangt die Stadt Suhl gemäß § 6a ThürVgG, dass ein neuer Betreiber der öffentlichen Dienste die Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers, SNG, die bei jenem zum Stichtag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung beschäftigt waren, zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von der SNG gewährt wurden. Für die SNG gilt der in seiner jeweils aktuellen Fassung der TV-N Thüringen als maßgeblicher Tarifvertrag. Soweit ein technisch-betrieblich und kaufmännisch begründetes Konzept für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb der Verkehre der SNG unter Berücksichtigung der vorgenannten Verpflichtungen für die zukünftige Durchführung vorgelegt wird, können bei der SNG nach schriftlicher Zusicherung einer Geheimhaltungsverpflichtung, Informationen angefordert werden, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmer der SNG anonymisiert hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhouse-Vergabe an die Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis (SNG)
Beschreibung: Die Stadt Suhl ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) Auf-gabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt, die im aktuellen Nahverkehrsplan in Tabelle 17 beschriebenen Linien (Bestand) und die in den Liniennetzplänen auf den Seiten 33 – bis 36 beschriebenen Bedienungsgebiete mit den in Kapitel 4 beschriebenen Änderungen und Anforderungen an ein Zielkonzept 2027/2028 über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an ihr kommunales Unternehmen, SNG, zu vergeben. Der aktuelle NVP ist unter https://www.suhl.eu/finanzen abrufbar. Dort werden auch sämtliche Informationen über Umfang, Qualität und Mindestanforderungen an das zu erbringende Verkehrsangebot beschrieben. Der zukünftige öDA wird Personenbeförderungsdienste gemäß § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG) umfassen. Die SNG wird zudem sowohl Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln als auch ausschließliche Bedienungsrechte für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt der Stadt Suhl das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Zu Nachfrage, Bedarf und Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurde vorab im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes festgestellt, dass a) weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und die c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht allein über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den zukünftig erforderlichen Angebots-umfang und die erforderliche Angebotsqualität, insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Antriebswende, zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird ferner Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Stadt Suhl in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linien- in Linien-bedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5.4 und 5.5. des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Diese Änderungsrechte beziehen sich sowohl auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste als auch auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungs-formen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und an-derer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hin-sichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Suhl
Land, Gliederung (NUTS): Suhl, Kreisfreie Stadt (DEG0S)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im „TED“ ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist nicht bei der Stadt Suhl, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Thüringen, Ansprechpartner: Hagen Phenn, Telefon: +49 361 57332 1439, E-Mail-Adresse: hagen.phenn@tlvwa.thueringen.de. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, werden versagt. Genehmigungsanträge, die nicht dem in der vorliegenden Vorabbekanntmachung einschließlich dem im Nahverkehrsplan veröffentlichten Anforderungsprofil (Kapitel 4 und 5 des NVP) als verbindlichen Mindeststand beschriebenen, wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung entsprechen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Linien als "Gesamtleistungen" im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG, vgl. Kapitel 6.4 des NVP. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen weder die Teilnetze noch einzelne Linien eigenwirtschaftlich aus dem vorhandenen Verkehrsnetz im Stadt Suhl herausgelöst werden können. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt, welche nach Maßgabe von § 13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge gelten. Diese Anforderungen werden nach § 8a II S. 5 PBefG im aktuellen Nahverkehrsplan definiert (abrufbar unter https://www.suhl.eu/finanzen) Als wesentliche Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung im Sinne des § 8a II und § 13 IIa PBefG gelten insbesondere die Anforderungen im Nahverkehrsplan in den Kapiteln 3 (Beschreibung des Bestands) und in den Kapiteln 4 und 5 (Ziele, Standards und Anforderungen sowie Konzepte für den zukünftigen ÖPNV). Als Mindeststandard gelten dabei insbesondere die Anforderungen an: Die Linienwege in Kapitel 3.1., 4.4.2. und 5.4, die Haltestellen unter Kapitel 3.6.2 und 4.2.4, die Bedienungshäufigkeit und zum Bedienungszeitraum unter Kapitel 4.4.4. ff. wobei die aktuellen Fahrpläne abrufbar sind unter: https://www.sngonline.de/service/fahrplan/, die Beförderungsentgelte und -bedingungen unter Kapitel 4.7, ins-besondere ist von dem zukünftigen Betreiber auch das Deutschlandticket anzuwenden bzw. anzuerkennen, die Mindestfahrzeugausstattung, das Fahrzeugalter, die - ausstattung und den - zustand sowie zur Antriebstechnologie unter Kapitel 4.6 und die Barrierefreiheit in Kapitel. 4.5. und 4.6.1. Abweichungen von diesen Anforderungen führen gemäß § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der im Nahverkehrsplan angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Stadt Suhl als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2028
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Suhl

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Suhl
Registrierungsnummer: Keine Angabe
Postanschrift: Friedrich-König-Straße 42
Stadt: Suhl
Postleitzahl: 98527
Land, Gliederung (NUTS): Suhl, Kreisfreie Stadt (DEG0S)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Marius Drozd
Telefon: +49 3681 74 0
Internetadresse: https://www.suhl.eu
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: d8d6700d-9de8-4105-8be7-17204c3c0872 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 22/12/2025 14:24:17 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 857522-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 247/2025
Datum der Veröffentlichung: 23/12/2025