1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Neunkirchen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Kreisstadt Neunkirchen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe durch den Landkreis Neunkirchen und die Kreisstadt Neunkirchen an die Neunkircher Verkehrs GmbH
Beschreibung: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen in den Gebieten des Landkreises Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen einschließlich ausbrechender Linien auf die Gebiete benachbarter Aufgabenträger
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. Art. 2 lit. h, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 Absatz 4 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.03.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste ist nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Neunkirchen und die Kreisstadt Neunkirchen (Aufgabenträger) gehen aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der beiden Aufgabenträger möglich ist. Aus Sicht der beiden Aufgabenträger bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA-Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.landkreis-neunkirchen.de/wirtschaft-arbeit-finanzen/oepnv. Unter dieser URL ist auch der 4. Nahverkehrsplan des Landkreises Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen verfügbar. Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordern die beiden Aufgabenträger, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Die von der Vergabe erfassten Personenverkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument erfasst und beschrieben. E. Weitere Hinweise Die beiden Aufgabenträger kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung der beiden Aufgabenträger, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 4 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und den §§ 97 ff. GWB fällt. Die beiden Aufgabenträger üben über die Neunkircher Verkehrs GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Neunkircher Verkehrsgesellschaft GmbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von den beiden Aufgabenträgern betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der Neunkircher Verkehrs GmbH besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII Verg 27/19) bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Saarlands (https://www.saarland.de/mwide/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern) gestellt werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Direktvergabe gemäß § 108 Abs. 4 GWB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet des Landkreises Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen und angrenzender Aufgabenträger
Beschreibung: Der Landkreis Neunbkirchen und die Kreisstadt Neunkirchen beabsichtigen als zuständige Behörden (§ 5 Abs. 2, 3 und 5 ÖPNVG Saarland i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Neunkircher Verkehrs GmbH (Betreiber) direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Saarland. Diese umfassen Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW auf dem Gebiet des Landkreises Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen und angrenzender Aufgabenträger. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Lienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 bis 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 4.300.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 170.000 Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebs-aufgaben und Kundenbetreuung im Geltungsbereich des Tarifs des saarVV. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Menge: 4 300 000 Kilometer
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Wilhelm-Heinrich-Straße 36
Stadt: Ottweiler
Postleitzahl: 66564
Land, Gliederung (NUTS): Neunkirchen (DEC03)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Die Personenverkehrsdienste sind auf dem Gebiet des Landkreises Neunkirchen sowie für einzelne ausbrechende Linien auf den Gebieten des Landkreises Saarlouis, des Landkreises St. Wendel, des Saarpfalz-Kreises und des Regionalverbands Saarbrücken zu erbringen.
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Oberer Markt 16
Stadt: Kreisstadt Neunkirchen
Postleitzahl: 66538
Land, Gliederung (NUTS): Neunkirchen (DEC03)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/03/2027
Enddatum der Laufzeit: 28/02/2042
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Neunkirchen - Landkreis Neunkirchen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Neunkirchen
Registrierungsnummer: Keine Angabe
Abteilung: Abteilung Kämmerei, Beteiligungen und ÖPNV
Postanschrift: Wilhelm-Heinrich-Straße 36
Stadt: Ottweiler
Postleitzahl: 66564
Land, Gliederung (NUTS): Neunkirchen (DEC03)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Matthias Schmidt
Telefon: +49 6824-906-6164
Sonstige Kontaktpersonen:
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Neunkirchen
Abteilung: Abteilung Kämmerei, Beteiligungen und ÖPNV
Postanschrift: Wilhelm-Heinrich-Straße 36
Stadt: Ottweiler
Postleitzahl: 66564
Land, Gliederung (NUTS): Neunkirchen (DEC03)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Matthias Schmidt
Telefon: +49 6824 906 6164
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: BBG und Partner mbB - Rechtsanwälte Barth Baumeister Griem und Partner
Registrierungsnummer: PR 216 Amtsgericht Bremen
Postanschrift: Contrescarpe 75 A
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Telefon: +40 421335410
Rollen dieser Organisation:
Beschaffungsdienstleister
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Kreisstadt Neunkirchen
Registrierungsnummer: ORG-0002
Abteilung: Kämmereiamt
Postanschrift: Oberer Markt 16
Stadt: Neunkirchen
Postleitzahl: 66538
Land, Gliederung (NUTS): Neunkirchen (DEC03)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Kai Bickelmann
Telefon: +49 6821-202-312
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 8084575a-dc8c-4ef6-885f-36a6f24c0c4e - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 30/06/2025 12:10:37 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 424690-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 123/2025
Datum der Veröffentlichung: 01/07/2025