2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45233120 Straßenbauarbeiten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45221000 Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: B 6, westlich Cossebaude
Land, Gliederung (NUTS): Meißen (DED2E)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: MIT dem Angebot vorzulegen sind: Verzeichnis der Nachunternehmereistungen oder der Leistungen anderer Unternehmen; Eigenerklärung Eignung bei fehlender Präqualifikation (ggf. Anlagen Eignungsleihe); Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den EU-Teilnahmebedingungen genannten auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmer, Besondere Erklärung des Bieters (Betriebshaftpflichtversicherung); Eigenerklärung gem. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014; Angaben und Nachweise nach § 6a EU VOB/A für Bieter und andere Unternehmen, Ergänzung des Verzeichnisses der Leistungen anderer Unternehmen um die Namen der anderen Unternehmen, Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)"; Nachweise der Qualifikation der geprüften Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen und der Qualifikation des Unternehmens gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M)". Bei ausländischen Bietern werden gleichwertige Qualifikationsnachweise verlangt; Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen als Montagefachkraft nach ZTV FRS; Nachweis der Qualifikation und Eignung für die Kampfmittelsuche und- räumung im Freistaat Sachsen, in dem die entsprechenden Voraussetzungen nach dem SprengG zu erfüllen sind (Erlaubnis nach § 7 und Inhaber Befähigungsnachweis nach § 20); Nachweis der Qualifikation des ausführenden Personals gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)" -bei inländischen Bietern wird eine Bescheinigung des Ausbildungsbeirats "Schutz und Instandsetzung im Betonbau" beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (SIVV- Schein - Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken); Gütezeichen Kanalbau AK 2 bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt. Gegebenenfalls werden nach Zuschlagserteilung Angaben gemäß § 3 GWG notwendig.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Zwingend erfolgt ein Ausschluss des Bieters nach § 123 GWB, wenn dem Unternehmen das Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuches(kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89 des Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittelin Kenntnis dessen, dass diese finfanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchens (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Ausländische und internationale Besdienstete), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostituition, Zangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbué nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzrechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsleitung oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Ein Ausschluss kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen Siuation der Bieter stehen. das ist der Fall, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Auftrage nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternhemens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung in Mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfhelung begangen hat, durch die die Intergität des Unternehmens infrage gestellt wird, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderren Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eiens früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung , zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder EIgnungskriterien eien schwerwiegende Täuschung gegangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen NAchweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebersin unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zu Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt. Hieraus resultieren folgende Informationserfordernisse: Der Bieter hat hierzu eine "Eigenerklärung Eignung" abzugeben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt und Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung zu tätigen.