2.1.6.
Ausschlussgründe
Korruption: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen); § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern); §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete); Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Betrugsbekämpfung: Betrug oder Subventionsbetrug: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bildung krimineller Vereinigungen: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). --- Erforderliche Informationen: Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6e EU VOB/A i.V.m. § 123 und § 124 GWB, ggf. auch im Rahmen der Präqualifikation (siehe 5.1.9). Nachweis auf gesondertes Verlangen (soweit erforderlich) hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung gemäß § 6f EU VOB/A i.V.m. § 125 und § 126 GWB. --- Der Auftraggeber wird für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG beim Bundeskartellamt (oder vom Bieter eine gleichwertige Bescheinigung) anfordern.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Bildung terroristischer Vereinigungen: Bildung terroristischer Vereinigungen: § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Teilnahme an einer solchen Tat oder Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen; § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Insolvenz: Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Interessenkonflikt: Wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Schwere Verfehlung (Unternehmensangaben und Eigenerklärungen) Eigenerklärungen des Bieters/des bevollmächtigten Mitglieds der Bietergemeinschaft (BG) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung, Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, Insolvenz, anderen schweren beruflichen Verfehlungen, wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen, Interessenkonflikt aus Beratungstätigkeiten, Auskünften und Informationen; Angaben zu ggf. einschlägigem Ausschlussgrund und etwaigen Maßnahmen zur Selbstreinigung: Bestätigung durch jedes weitere Mitglied der Bietergemeinschaft (BG), dass die Erklärungen sowie die sonstigen von ihm verlangten Erklärungen in den anderen Dateien zur Angebotsabgabe jeweils abgegeben werden. Angabe der Teile des Auftrags mit Absicht der Unterbeauftragung/Eignungsleihe und Benennung der bereits feststehenden Unterauftragnehmer; Verpflichtungserklärung, dass die vorgesehenen Unternehmen dem Bieter/der BG gegenüber gleichlautende schriftliche Erklärungen abgeben. Erklärung, dass die vorstehenden Erklärungen vorliegen und kein für eine Unterbeauftragung/Eignungsleihe vorgesehenes Unternehmen darin das Vorliegen von Ausschlussgründen bejaht hat. Falls nicht, verlangt die Vergabestelle die Übersendung der abgegebenen Erklärungen, wenn das Angebot in die engere Wahl kommt. Die Vergabestelle fordert für den Bieter/jedes Mitglied einer BG, der/die den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO und/oder aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) an. Es ist gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 verboten, öffentliche Aufträge an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Schwere Verfehlung: Wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer vorgenannten Verpflichtung nachweisen kann. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Entrichtung von Steuern: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer vorgenannten Verpflichtung nachweisen kann. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9
Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit: Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Eigenerklärung, Nachweis, Wettbewerbsregister: siehe "Bildung krimineller Vereinigungen" bzw. siehe 5.1.9