2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 I Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 4 Abs 9a VOF vorliegt, also er sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet. Er erklärt auch, dass er sich nicht in einer wirtschaftlichen Situation befindet, die eine Antragspflicht zu einem derartigen Verfahren begründet. Das gilt nicht, wenn der Bieter nachweist, dass er gleichwohl in der Lage ist, die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen.
Konkurs: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 I Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 4 Abs 9a VOF vorliegt, also er sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt Das gilt nicht, wenn der Bieter nachweist, dass er gleichwohl in der Lage ist, die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Der Bieter erklärt auch, dass keine Gründe vorliegen, die eine Insolvenzantragspflicht nach nationalem Recht begründen oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Korruption: Der Bieter erklärt, mit Angebotsabgabe dass keine Ausschlussgründe nach § 123 I Nr. 6,7,8 und 9 bzw. § 4 Abs. 6 litera e, f, und g VOF vorliegen namentlich § STGB § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ STGB § 299a und STGB § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § STGB § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ STGB § 333 und STGB § 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § STGB § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Vergleichsverfahren: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 1 (Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren), 2 (Insolvenz), 3 (Bestechlichkeit /Vorteilsgewährung) erfasst.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWIG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Bieter erklärt, dass er sich nicht an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, also Vereinbarungen die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken beteiligt hat; dies gilt sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für Verfahren, an denen sich der Bieter in den letzten 5 Jahren beteiligt hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Bieter erklärt, dass er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten fünf Jahren nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, die zur Folge hatten, dass der Bieter rechtskräftig verurteilt wurde und deswegen eine Strafe von mehr als 50.000,00 € zu bezahlen hatte.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWIG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden soll, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen oder nach § 261 StGB (Geldwäsche). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Betrugsbekämpfung: Der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach§ 30 OWIG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 StGB (Betrug) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und die Verurteilung nicht älter als 5 Jahre ist. Den vorstehend genannten Straf-Vorschriften stehen gleichbedeutende ausländische Vorschriften gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWIG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a, 232b und 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, Zwangsprostitution) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und die Verurteilung nicht älter als 5 Jahre ist. Den vorstehend genannten Straf-Vorschriften stehen gleichbedeutende ausländische Vorschriften gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Zahlungsunfähigkeit: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 1 (Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren) bzw. 2 (Insolvenz) erfasst.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 7 (Verstöße gegen umweltrechtliche und andere Verpflichtungen) erfasst ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 1 (Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren) bzw. 2 (Insolvenz) erfasst.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Er erklärt mit Angebotsabgabe auch, dass er nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. [ ] Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren (Konkurs nach nationalem Recht) [ ]
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 7 (Verstöße gegen umweltrechtliche und andere Verpflichtungen) erfasst ist.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Bieter erklärt, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Der Bieter wird gemäß § 4 Abs. 9 litera c VOF vom Verfahren ausgeschlossen, wenn die Vergabestelle ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung nachweisen werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass folgender Tatbestand nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nicht vorliegt: er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 7 (Verstöße gegen umweltrechtliche und andere Verpflichtungen) erfasst ist.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 7 (Verstöße gegen umweltrechtliche und andere Verpflichtungen) und 23 (Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben und Steuern) erfasst ist
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der Bieter erklärt, dass er weiter werbend am Markt tätig ist und seinen Geschäftsbetriebe - auch nicht vorübergehend - eingestellt hat.
Entrichtung von Steuern: Der Bieter wird vom Vergabeverfahren nach § 123 Abs. 4 GwB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn einer der dortigen Tatbestände erfüllt ist und die Ausnahmeregelung nach § 124 Abs. 4 Satz 2 nicht greift. Danach schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB gilt vorstehendes nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ausschluss ist nicht erforderlich, da bereits unter Ziffer 8 (Verstoß gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) erfasst ist.